69.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Oktober 2016, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Oktober 2016, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn geändert wird
Auf Grund der §§ 25 und 29 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn erlassen wird, LGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 1 Z 2 lautet:
Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet keine Anwendung auf die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen des Aufenthalts von Gästen, der nicht Kurzwecken dient, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist in den Aufzeichnungen festzuhalten.“
Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 27 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“