LGBLA_BU_20161212_81•Burgenländisches Kulturförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20161212_81Burgenländisches Kulturförderungsgesetz, ÄnderungGazette12.12.2016
81.Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 648 AB 670)
Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsgesetz geändert wird
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Menschen“ durch das Wort „Bevölkerung“ ersetzt.
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sollen lokale und regionale Kulturaktivitäten, welche auch geeignet sind, die Förderung des Gemeinschaftslebens zu unterstützen, gefördert werden.“
„(2a) Das Land soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen insbesondere auch Anregungen zu kultureller Tätigkeit und diesbezügliche Beratung, Information und Hilfestellung leisten. Es soll nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen) abhalten, Maßnahmen zu kulturpolitischen Schwerpunkten setzen, eigene Rechtsträger für kulturelles Handeln gründen, kulturwissenschaftliche Untersuchungen beauftragen sowie die Öffentlichkeit informieren. Darüber hinaus kann das Land Entwicklungspläne für die einzelnen kulturellen Bereiche erstellen.“
„(4) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.“
In § 2 werden die Literabezeichnungen „a)“ bis „t)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „20.“ ersetzt.
§ 2 Z 1 lautet:
§ 2 Z 2 lautet:
In § 2 Z 7 entfällt die Wortfolge „und Kulturanimation“.
§ 2 Z 11 lautet:
In § 2 Z 17 wird nach der Wortfolge „Schöpferische Freizeitgestaltung“ die Wortfolge „und Kulturanimation“ angefügt.
In § 3 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Die Förderung kultureller Tätigkeit kann insbesondere durch“
In § 3 Abs. 1 werden die Literabezeichnungen „a)“ bis „k)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „11.“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ und die Abkürzung „u.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 Z 11 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.
Dem § 3 Abs. 1 wird das Wort „erfolgen.“ angefügt.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „physischen“ durch das Wort „natürlichen“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Tätigkeiten gewährt werden, die nicht gegen die guten Sitten, geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Burgenland verstoßen.“
„(4) Zur Festlegung der weitergehenden Voraussetzungen und des Verfahrensablaufes für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, die im Landesamtsblatt zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien haben insbesondere
(5) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und künstlerischen Voraussetzungen verfügt und ob der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für eine eventuell erfolgte Förderung bereits erbracht worden ist.“
„(6) Die Landesregierung kann sich bei der Beurteilung eines Förderungsansuchens des Sachverständigenwissens einer diesbezüglich qualifizierten Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, des Kulturbeirates, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur bedienen. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(7) Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sowie von ihr hierzu beauftragte Organe, haben das Recht, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem obliegt dem Landes-Rechnungshof die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Betätigung nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen mit solchen anderer Förderungsträger ist aber anzustreben.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.“
In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „kulturellen Angelegenheiten sowie“ eingefügt.
In § 5 Abs. 1 werden die Literabezeichnungen „a)“ bis „f)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „6.“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Kulturbeiräten gehören mindestens fünf und maximal acht in den im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bereichen tätige oder sonst fachlich befähigte Mitglieder an. Diese Mitglieder sind von der Landesregierung über Vorschlag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen.“
In § 6 Abs. 2 werden die Literabezeichnungen „a)“ bis „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Anlässlich der ersten Sitzung haben sich die Kulturbeiräte eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.“
In § 6 Abs. 7 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
In § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort „Abteilungsvorstand“ die Wortfolge „oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter“ eingefügt.
In § 6 Abs. 11 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 7 wird nach dem Wort „Förderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „des vorangegangenen Kalenderjahres“ eingefügt.
Nach § 7 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen.“
In § 7 letzter Satz wird die Wortfolge „den Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag und“ durch das Wort „zudem“ ersetzt.
Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
§ 1 Abs. 2, 2a und 4, §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, 4, 7, 8 und 11 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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