LGBLA_BU_20161214_84•Gemeindebedienstetengesetz 1971, Änderung
LGBLA_BU_20161214_84Gemeindebedienstetengesetz 1971, ÄnderungGazette14.12.2016
84.Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
(XXI. Gp. RV 651 AB 668)
Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) § 88a des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 ist auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. Hiebei ist § 44 Abs. 5 LBBG 2001 nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(5) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte ist anstelle des § 51 Abs. 3 LBDG 1997 der § 33 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.“
„Auf die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes ist § 18 Abs. 3 bis 10 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.“
„(3) Auf die Grundausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppe B der Entlohnungsgruppe b und die Verwendungsgruppe A der Entlohnungsgruppe a entspricht.“
„(2a) Ist es in einer oder in mehreren der vorangegangenen Dienstklassen zu einer Verlängerung der Verweildauer gegenüber der für die Beförderung vergleichbarer Landesbeamtinnen und Landesbeamter mit überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung vorgesehenen Verweildauer gekommen, so verkürzt sich der in Abs. 2 lit. b vorgesehene Zeitraum von sieben Jahren um die Summe der Verlängerungen.“
„(3a) § 3 Abs. 4 und 5 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016 treten in Kraft:
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