9.Gesetz vom 9. März 2017, mit dem das Burgenländische Ökoförderungsgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 747 AB 788)
Gesetz vom 9. März 2017, mit dem das Burgenländische Ökoförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Ökoförderungsgesetz - Bgld. ÖFG, LGBl. Nr. 40/2007, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
Nach § 4 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
Nach § 4 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Administratorin oder der Administrator des Ökoenergiefonds ist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.“
Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 5 bis 7 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“