LGBLA_BU_20170406_18•Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFW
LGBLA_BU_20170406_18Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFWGazette06.04.2017
18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFW) erlassen wird [CELEX Nr. 32013L0035]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. VEMF LFW) erlassen wird
Auf Grund des § 94g der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
(2) Die Verordnung umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, sondern ausschließlich alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Elektromagnetische Felder: statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz.
(2) Direkte biophysikalische Wirkungen: die Wirkungen, die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufen werden, einschließlich
(3) Indirekte Auswirkungen: durch das Vorhandensein eines Gegenstandes in einem elektromagnetischen Feld ausgelöste Wirkungen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können, wie etwa
(4) Expositionsgrenzwerte: Werte, die auf der Grundlage biophysikalischer und biologischer Erwägungen festgelegt wurden, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlich nachgewiesener kurzzeitiger und akuter Wirkungen, also thermischer Wirkungen und elektrischer Stimulation von Gewebe.
(5) Expostionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gesundheitsschädliche Wirkungen wie etwa thermischer Erwärmung oder der Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe ausgesetzt sein können.
(6) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen: diejenigen Expositionsgrenzwerte, deren Überschreitung vorübergehende Störungen von Sinnesempfindungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und geringfügige Veränderungen ihrer Hirnfunktionen hervorrufen kann.
(7) Auslösewerte: operative Werte, die festgelegt wurden, damit nachgewiesen werden kann, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder damit gegebenenfalls die in dieser Verordnung festgehaltenen relevanten Schutz- oder Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.
(1) Die physikalischen Größen im Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslösewerte sind in Anhang 2 für nichtthermische Wirkungen und in Anhang 3 für thermische Wirkungen festgelegt.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt A im Frequenzbereich
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt A im Frequenzbereich
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anhang 2 Punkt B bei Frequenzen
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anhang 3 Punkt B im Frequenzbereich
(6) Für die Definition physikalischer Größen und die Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anhang 1.
(7) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Abs. 4 und 5 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen.
(8) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber
(9) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 anzuwenden.
(10) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 9 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3.
(11) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anhang 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
(12) Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.
(1) Für die Bewertung elektromagnetischer Felder an Arbeitsplätzen kann Folgendes berücksichtigt werden:
(2) Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist nicht in die Bewertung miteinzubeziehen.
(3) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte auf Grund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen
(5) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (zB Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).
(7) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmerinnen und die Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel, die elektromagnetische Felder erzeugen, verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, gemäß § 4 ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei der Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§§ 7 und 8) ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 5 und 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 8.
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) geeignete Maßnahmen aus § 8 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 10), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 77 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 8 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.
Im Maßnahmenprogramm gemäß § 7 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 85 Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017, zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bzw. besonders gefährdete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (zB Implantatträgerinnen und Implantatträger) wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sein werden, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 6), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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