LGBLA_BU_20170410_20•Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20170410_20Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, ÄnderungGazette10.04.2017
20.Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. IA 813 AB 838)
Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 7 Einsatz der Arbeitskraft“ werden folgende Einträge eingefügt:
b) Nach dem Eintrag „§ 10 Mindeststandards für Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung“ werden folgende Einträge eingefügt:
c) Nach dem Eintrag „§ 18 Ersatzansprüche, Anspruchsübergang“ wird folgender Eintrag eingefügt:
d) Nach dem Eintrag „§ 31 Inkrafttreten“ wird folgender Eintrag eingefügt:
In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Mindestsicherung ist durch“ die Wortfolge „Sachleistungen oder“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Strom“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben“ die Wortfolge „soweit sie ihren Lebensmittelpunkt im Burgenland haben und ihren Lebensunterhalt im Burgenland bestreiten müssen“ eingefügt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.“
In § 6 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
„(5) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 oder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.“
In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 4“ durch die Wortfolge „Abs. 5“ersetzt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.“
(1) Hilfe suchende volljährige Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage im Rahmen der Leistungsgewährung vorzuschreiben sind.
(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
(3) Die Behörde kann Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs. 1 erlassen.
(1) Alle Personen nach § 7a Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Anlage - Integrationsvereinbarung) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7a zu verpflichten, sofern diese nicht bereits eine Integrationsvereinbarung mit gleichwertigen Inhalt nach dem Integrationsgesetz abgeschlossen haben.
(2) Die Integrationsvereinbarung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich über den Inhalt der Integrationsvereinbarung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationsvereinbarung auszufolgen.
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von maximal sechs Monaten zu setzen.
(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils maximal sechs Monaten zu setzen.
(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a nachweislich aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.
(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Auflagen nach § 7a nicht nach, ist die Leistung für den Lebensunterhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration (§ 10a Abs. 2) um den Intergrationsbonus im Ausmaß von 30% (§ 10a Abs. 6) zu kürzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei weitergehenden Pflichtverletzungen zulässig.
(6) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 2 “ durch die Wortfolge „als Sachleistungen oder “ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind jedenfalls als Sachleistungen zu gewähren, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.“
„(2a) Sachleistungen können insbesondere durch Direktzahlung von Miete und Betriebskosten oder Teilen davon, durch Ausgabe von Gutscheinen oder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Behörde erbracht werden.“
„(3a) Bei Personen, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.“
„(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Sie sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.“
(1) Für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, gelten abweichend von § 9 die Mindeststandards nach Abs. 2.
(2) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betragen für
(3) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes betragen für
(4) Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die Hilfe suchende Person bedarfsdeckende Leistungen, sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(5) Die Mindeststandards - Integration nach Abs. 2 und 3 sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden und zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(6) Die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes enthalten für alleinerziehende und volljährige Personen (Abs. 2 Z 1, 2 und 3) einen Integrationsbonus im Ausmaß von 30%.
(7) Der Mindeststandard nach Abs. 3 Z 2 steht nur zwei Personen pro gemeinsamen Haushalt zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach § 9 Abs. 2 anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.
(1) Die Summe der Mindeststandards (§§ 9 und 10a) aller Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, ist mit dem monatlichen Betrag von 1 500 Euro begrenzt, sofern die im Haushalt lebenden volljährigen Personen arbeitsfähig sind, der Einsatz der Arbeitskraft von diesen verlangt werden darf (§ 7 Abs. 4) und für diese keine Anrechnung von Einkommen (§ 6 Abs. 1) stattfindet.
(2) Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Abs. 1 sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau 1 500 Euro beträgt.“
„Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen.“
„(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards nach § 9 Abs. 2 Z 1 übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Das Land Burgenland hat“ die Wortfolge „bei Gegenseitigkeit“ eingefügt.
§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 31. Dezember 2017 weitergewährt.
(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, gewährt, wurden, ist das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, anzuwenden.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4a, 5, 6, und 8, §§ 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 2 und 2a, § 9 Abs. 3a und 5, §§ 10a, 10b, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und 6, §§18a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Sie haben als Antragsteller bzw. mitunterstütze Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Wir erwarten daher von Ihnen die aktive Mitarbeit im Rahmen der Integration. In Österreich leben Menschen mit unterschiedlicher Herkunft und Geschichte seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Das ist durch Gesetz gesichert und den Menschen wichtig. Das Land Burgenland möchte Sie über diese Grundregeln des Zusammenlebens informieren. Weiters möchten wir Ihnen vermitteln, welche Integrationsmaßnahmen von Menschen in Österreich erwartet werden, um soziale Sicherheit und ein positives Zusammenleben zu sichern.
Österreich ist eine Demokratie. Die Gesetze entstehen durch Diskussion und Abstimmung auf Basis von Regeln. Sie werden von Vertreterinnen und Vertretern des Volkes gemacht.
Das Gesetz verbietet jegliche körperliche und psychische Gewalt insbesondere gegen Kinder und Frauen. Das gilt im öffentlichen und im privaten Bereich und gegenüber allen Menschen.
Der Staat handelt nach den demokratisch vereinbarten Gesetzen, welche auch von allen Religionen einzuhalten sind.
Jeder Mensch kann in Österreich das eigene Leben (Glauben, Tradition, Interessen, Sexualität) selbst gestalten. Er darf dabei aber nicht gegen die Gesetze verstoßen und auch nicht in das Recht auf Gestaltungsfreiheit des eigenen Lebens der anderen Menschen eingreifen.
Frauen und Männer haben in Österreich die gleichen Rechte; beide bestimmen selbst über alle Aspekte ihres Lebens.
Es bestehen Kindergarten- und Schulpflicht für Mädchen und Buben.
Integrationsmaßnahmen sind die Basis dafür, dass Menschen in Österreich für sich und ihre Familie sorgen sowie aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Alle Menschen, die in Österreich bleiben können, haben folgende Integrationsleistungen zu erfüllen:
Erlernen der Deutschen Sprache - Verpflichtender Besuch von Deutschkursen.
Aneignen von Kenntnissen über die Grundwerte unserer Gesellschaft durch Besuch von Werte- und Orientierungskursen.
Ergreifung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die soziale Stabilisierung zu verbessern (Arbeitstraining, Bewerbungstraining, usw..)
Erwerb von Qualifikationen, die auf eine Erwerbstätigkeit abzielen sowie Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit.
Der Verstoß gegen Gesetze sowie die Verweigerung von Integrationsmaßnahmen ziehen Sanktionen nach sich. Diese können Leistungskürzungen oder Strafen sein.
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