21.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 16 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 4/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 1 treten an die Stelle des vierten Satzes folgende Sätze:
„Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, hat er das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne legt.“
Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“