LGBLA_BU_20170524_29•Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Änderung
LGBLA_BU_20170524_29Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, ÄnderungGazette24.05.2017
29.Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (XXI. Gp. RV 908 AB 935)
Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 5 „§ 5 (entfallen)“ und zu § 142a „§ 142a Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“.
Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
§ 5 entfällt.
In § 21 Abs. 3b Z 2 und § 75 Abs. 4 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.
In § 21 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.
Dem § 39 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der von der Beamtin oder dem Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“
„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen, das um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen ist.“
„(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
In § 121 Z 1 wird das Zitat „§§ 75 bis 79a“ durch das Zitat „§§ 75 bis 79“ ersetzt.
Dem § 134 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“
„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“
In § 142a Abs. 1 entfällt das Wort „minderjährigen“.
In § 142a Abs. 2 wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
Dem § 143 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 197b Abs. 1 entfällt.
Dem § 199 Abs. 2 wird folgende Z 18 angefügt:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_BU_20170524_29",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_BU_20170524_29",
"bundesland": "B",
"applikation": "LgblAuth"
}
}