LGBLA_BU_20170609_35•Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017
LGBLA_BU_20170609_35Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017Gazette09.06.2017
35.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2017, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017) [CELEX Nr. 32009L0147]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2017, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017)
Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2016, wird verordnet:
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2017, jedoch längstens bis 31. Oktober 2017 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2016, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016, LGBl. Nr. 57/2016, außer Kraft.
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