73.Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 15. Dezember 2017 über die Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 15. Dezember 2017 über die Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
Auf Grund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gemeinden
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/2017, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Eisenstadt.
§ 2
Gemäß § 5 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 sind die Aufgaben nach diesem Gesetz vom Magistrat Eisenstadt als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.