78.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2017, mit der die Verordnung, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2017, mit der die Verordnung, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, geändert wird
Auf Grund des § 14d Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, LGBl. Nr. 72/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach der Zeile „Steinbrunn“ die Zeile „Horitschon“ angefügt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“