31.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2018, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2018, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“