LGBLA_BU_20190409_25•Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 und Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20190409_25Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 und Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, ÄnderungGazette09.04.2019
25.Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden
(XXI. Gp. RV 1702 AB 1718)
Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden
Der Landtag hat - in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, und des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 sowie des § 27 Abs. 1a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018 - beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
1a. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf den Begriff „Neue Mittelschule“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Mittelschule“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“
In § 2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Volks- oder Hauptschule“ durch das Wort „Volksschule“ ersetzt.
In § 4a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Stilllegung oder“.
Nach § 4a wird folgender § 5 eingefügt:
(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind der Schulleiterin oder vom Schulleiter von jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. In der Primarstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler 15 Wochenstunden und in der Sekundarstufe 20 Wochenstunden intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel.
(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
(6) Im Schuljahr 2018/19 ist § 5 anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
In § 11 Abs. 3 Z 1 entfällt das Wort „Hauptschule,“
§§ 14, 15, 16 und 17 entfallen.
Die Überschrift nach § 13 lautet:
„(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Neuen Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.“
In § 19 Abs. 3 entfällt das Wort „„Hauptschule“,“.
In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „der Hauptschule,“.
10a. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
§ 33 lautet:
(1) Öffentliche Neue Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Neue Mittelschule besuchen müssten.
(2) Neue Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Neuen Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Neuen Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.“
In § 38 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „Hauptschulen,“.
In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie“ und die Wortfolge „Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 3 und“.
In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Volks-, Hauptschulen,“ durch das Wort „Volksschulen,“ ersetzt.
In § 39 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen und“.
In § 42 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen und Klassen an Hauptschulen (§ 15 Abs. 1 bis 3),“.
Die Überschrift des Abschnitt IV lautet:
In § 51 Abs. 4a lit. dd wird das Zitat „§ 52“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018,“ ersetzt.
Dem § 58 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
1a. In § 13 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „für allgemein bildende Pflichtschulen“ durch die Wortfolge „für berufsbildende Pflichtschulen“ ersetzt.
„(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, beim Landesschulrat eingerichteten Disziplinarkommissionen anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.“
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