LGBLA_BU_20190410_29•Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019
LGBLA_BU_20190410_29Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019Gazette10.04.2019
29.Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019) (XXI. Gp. RV 1609 AB 1716)
Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 17 und 18:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 24 das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt beim Eintrag zu § 27 der Beistrich und das Wort „Benützungsfreigabe“
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:
§ 1 Abs. 2 Z 7 lautet:
Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Z 8 bis 22 angefügt:
In § 2 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 16 bis 18“ durch das Zitat „§§ 16 und 17“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Keinen Immissionsschutz haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baugenehmigung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde.“
„(9) Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.
(10) Ein Vorgarten ist der Grundstückteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
(11) Ermittlung der Gebäudehöhe (Anlage 1):
(12) Als verbaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Bauwerkes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände oder eine Überdachung aufweisen. Davon ausgenommen sind unter-geordnete Bauteile (zB Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer und dgl.).
(13) Unter der Änderung des Verwendungszweckes versteht man eine Änderung der Nutzung in Bezug auf die bisher genehmigte Verwendungsart.“
In § 3 Z 4 wird nach dem Wort „beeinträchtigen“ die Wortfolge „sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen“ angefügt.
Nach § 4 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Jedenfalls ist jedoch eine Verbesserung für die barrierefreie Zugänglichkeit von Bauvorhaben anzustreben.“
In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „eine der folgenden“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „einzuhalten“ folgender Satzteil angefügt:
„sofern das Baugrundstück nicht an mehr als einer Seite von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt wird“
In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Gelände“ die Wortfolge „des Baugrundstückes“ eingefügt.
In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 125/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009“ ersetzt.
In § 13 zweiter Satz wird nach dem Wort „Nutzungsberechtigte“ das Wort „einer“ eingefügt und das Wort „Verpflichtung“ durch das Wort „Verpflichtungen“ ersetzt.
§ 14 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 3 (neu) wird eingefügt:
„(3) Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen ob
Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen“ durch die Wortfolge „bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden“ ersetzt und nach der Wortfolge „vor Baubeginn“ wird die Wortfolge „gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen“ eingefügt.
Dem § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.“
„(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere
„(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.“
In § 17 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten“ durch die Wortfolge “ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Baubeschreibung“ die Wortfolge „, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist,“ und nach der Wortfolge „weniger als 15 m entfernt sind,“ die Wortfolge „ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, “ eingefügt.
Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Diese Dokumente können, soweit technisch möglich, zusätzlich auch elektronisch eingebracht werden. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.“
„(4) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass
„(5) Der Baubewilligungsbescheid ist dem Bauwerber zuzustellen. Diesem sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk („Baubewilligung“, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurück-zustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
§ 17 Abs. 6 entfällt.
§ 18 lautet:
(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(2) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
(3) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.
(4) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.
(5) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und ein weiteres Bauverfahren durchzuführen.
(6) Über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(8) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
In § 20 letzter Satz wird das Zitat „ist § 18“ durch das Zitat „sind §§ 17 und 18“ ersetzt.
In § 21 Abs. 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
(1) Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem 1. Jänner 1970 bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen vor dem 31. Jänner 1998 sowie allen Veränderungen nach dem 31. Jänner 1998 ist um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, wobei für die technischen Anforderungen die zum Zeitpunkt der Veränderung des Bauwerkes maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist.
(4) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.“
In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.
In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.
In § 24a Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.“
„(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.“
„Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.“
In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Bauträger“ durch das Wort „Bauwerber“ ersetzt.
§ 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.“
§ 27 Abs. 6 entfällt.
In § 33 wird nach der Wortfolge „oder gegen“ das Zitat „§ 14b,“ eingefügt.
§ 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.“
„(3) Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 29/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/602/A).“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_BU_20190410_29",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_BU_20190410_29",
"bundesland": "B",
"applikation": "LgblAuth"
}
}