LGBLA_BU_20190522_33•Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG
LGBLA_BU_20190522_33Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKGGazette22.05.2019
33.Gesetz vom 28. März 2019 über das Inverkehrbringen, den Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen (Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG) (XXI. Gp. RV 1700 AB 1717) [CELEX Nr. 32004L0038, 32006L0213, 32009L0125, 32010L0031, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32015L2193, 32016L0802]
Gesetz vom 28. März 2019 über das Inverkehrbringen, den Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen (Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
(1) In Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze regelt dieses Gesetz:
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Kleinfeuerungen im Sinne des § 3 Z 31. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 35.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes einer Genehmigung unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Heizungsanlagen.
(1) Zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik eine oder mehrere Verordnungen erlassen:
(3) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass für mittelgroße Feuerungsanlagen, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, die Regelungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV sinngemäß anzuwenden sind.
(4) In den Verordnungen können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige Normen entsprechend dem Stand der Technik für verbindlich erklärt werden.
(5) Normen, die nach Abs. 4 für verbindlich erklärt wurden, sind in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit diesen Brenn- und Kraftstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers geeignet sind.
(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.
(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.
(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.
(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere:
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 1 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -Bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Normen der europäischen Union, eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereichs nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren oder niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffs ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichts für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung).
(2) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerung die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen muss. Ist der Originalprüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(3) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend den §§ 20 und 22 zu erbringen.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 4 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Z 66 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz im Sinne des § 3 Z 66 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 9 eingehalten werden.
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche, deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2) Beim Inverkehrbringen wesentlicher Bauteile müssen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.
(3) Bei einer Kleinfeuerung, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU (§ 17) fällt, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(4) Ist einer Kleinfeuerung oder einem Bauteil einer Kleinfeuerung keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerung oder des Bauteils zu untersagen.
(5) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden muss das Typenschild die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 entspricht.
(3) Ist die Herstellerin oder der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keine Bevollmächtigte oder keinen Bevollmächtigten, so hat die Importeurin oder der Importeur folgende Pflichten:
(4) Die Herstellerin oder der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet wird:
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
(6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen (zB Raumheizgeräte oder Kombiheizgeräte) sind zudem unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte so zu entwerfen und zu bauen, dass für eine rationelle Energienutzung gesorgt ist, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Dies gilt insbesondere für solche Geräte mit einer Wärmeleistung von über 400 kW.
Durchführungsmaßnahmen sind von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen, die dem Anhang VII der Richtlinie entsprechen.
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 15) erfasst ist, muss die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen der Herstellerin oder dem Hersteller die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse http://www.burgenland.at zu veröffentlichen. § 17 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten und der Importeurin oder des Importeurs.
(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
(1) Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2) Lieferantinnen und Lieferanten haben die technische Dokumentation im Sinne des Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Feuerungsanlage für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferantinnen und Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrages der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, haben Lieferantinnen und Lieferanten
(4) Die Lieferantinnen und Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung der Lieferantin oder des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
(5) Händlerinnen und Händler haben
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Feuerungsanlage hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen.
(7) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, wenn dies bei der Endverbraucherin oder beim Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.
(8) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht allen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts, die in den delegierten Rechtsakten festgelegt sind, entspricht, so hat sie die Lieferantin oder den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit den festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Anforderungen in Einklang gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden zu berücksichtigen hat.
(9) Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 8, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird. Wird das Inverkehrbringen untersagt oder wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen EU-Mitgliedstaaten und die sonstigen EWR-Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz unverzüglich davon zu unterrichten.
(10) Bei der Werbung für eine Feuerungsanlage, die von einem von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Feuerungsanlage hinzuweisen.
(11) Sämtliche technische Werbeschriften für Feuerungsanlagen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder Broschüren der Herstellerin oder des Herstellers, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Feuerungsanlage zu enthalten.
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(2) Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 15 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Landesregierung hat von den Lieferantinnen und Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder in den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von
(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade einer Kleinfeuerung ist vor dem Inverkehrbringen einer derartigen Kleinfeuerung zu erbringen durch:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerung-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von deren oder dessen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigtem bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine EG-Baumusterbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist ein Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerung mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(1) Vor dem Inverkehrbringen hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage oder wesentliche Bauteile der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 15 erfasst sind oder den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, mit dem CE-Kennzeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 und den Bestimmungen des 4. Abschnitts bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage innerhalb einer angemessenen Frist nicht in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(5) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass die Anlage vom Markt genommen wird.
(6) Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen EU-Mitgliedstaaten und sonstigen EWR-Vertragsstaaten sowie die Schweiz unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(7) Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
(8) Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15, auf die sich diese Normen beziehen, entspricht.
(9) Wurde für eine Feuerungsanlage das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
(2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle sowie der Behörde spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.
(3) Abs. 2 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 30) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2 000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoff-wärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die wiederkehrenden Überprüfungen jedenfalls auch die Beurteilung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Beurteilung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen und die Beurteilungen des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzulegen.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Dabei ist
(3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem Prüfberechtigten zu prüfen, ob
(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).
(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird, wobei als Betriebszustand der Betrieb bei Nennlast über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten angesehen wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu messen sind. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt eine einfache Überprüfung nach § 27.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung und Blockheizkraftwerken durch amtliche Sachverständige oder Prüfberechtigte, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013 erfüllen, zu veranlassen.
(6) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) Die Ausnahmen des § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3 finden Anwendung.
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerks Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Betreiberin oder des Betreibers, außer bei Gefahr im Verzug, bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen, Messungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage sowie sonstige über die betroffenen Grundstücke, Gebäude und andere Anlagen verfügungsberechtigte Personen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben weiters nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht überschreiten. Die Nachweise sind für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
(4) Die Behörde hat festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu untersagen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht zu vermerken. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben, hat die oder der Prüfberechtigte die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist aufzutragen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach Abs. 1 einzuhalten.
(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das Blockheizkraftwerk mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde.
(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.
(1) Überwachungsstelle für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke ist jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen gemäß Bgld. KehrG 2006 beauftragt wurde.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage gemäß § 23 Abs. 2 gemeldeten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(1) Die Landesregierung als unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Landesregierung bis zum 10. jeden Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW (§ 25) und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Die Übermittlung kann bis zur Einrichtung der Anlagendatenbank gemäß § 48 schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen. Nach Einrichtung der Anlagendatenbank sind die Prüfberichte jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle hat die Überwachungsstelle notwendige Informationen zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(5) Die Landesregierung kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.
(6) Der unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
(3) Der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage sind gegebenenfalls Empfehlungen für die kosteneffiziente Verbesserung der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu geben. Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen. Die erteilten Empfehlungen müssen im Prüfbericht enthalten sein.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde oder beiden vorzulegen.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(7) Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage und über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
(8) Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage Mängel, so ist von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(2) § 32 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4, Abs. 6, 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 gelten sinngemäß.
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Burgenland haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.burgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, und deren Bestellung nicht widerrufen wurde, werden auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen übernommen. Ein Nachweis über die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 (zB Gebäudebeurteilungskurs) ist dem Antrag anzuschließen. Die Überprüfungstätigkeit darf auf Grundlage der Bestellung gemäß § 20 Bgld. LKHG 2008 längstens für die Dauer von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weitergeführt werden.
(5) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, und deren Bestellung nicht widerrufen wurde, dürfen die Überprüfungstätigkeit längstens für die Dauer von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen, wenn sie Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 nicht nachweisen können. In die Liste der Prüfberechtigten werden sie erst übernommen, wenn sie die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 nachweisen können.
(6) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, und deren Bestellung nicht widerrufen wurde, werden auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen. Ein Nachweis über die Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) ist dem Antrag anzuschließen. Die Überprüfungstätigkeit darf auf Grundlage der Bestellung gemäß § 20b Bgld. LKHG 2008 für die Dauer von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weitergeführt werden.
(7) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen.
(8) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(9) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise zu erfolgen.
(10) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen.
(11) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
(1) Die Prüfberechtigung nach § 37 Abs. 1 endet durch
(2) Die Gründe für die Beendigung der Prüfberechtigung sind vom Prüfberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter schriftlich der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen. In diesen Fällen ist der Eintrag der oder des Betroffenen in der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zu löschen.
(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 bis 6 nicht mehr gegeben sind und die Gründe für die Beendigung der Prüfbefugnis der Behörde gemäß Abs. 2 schriftlich mitgeteilt wurden. Der Widerruf ist der oder dem Prüfberechtigten schriftlich unter Anführung des Datums des Widerrufs mitzuteilen. Auf ihren oder seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Löschung aus der Liste nach Abs. 2 schriftlich mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke müssen nachweisen:
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Als Nachweis gemäß Abs. 3 kommen nur Zeugnisse und Bestätigungen in Betracht, die
(5) Prüfberechtigte und Prüforgane haben alle fünf Jahre nachweislich eine fachspezifische Fortbildung mit Inhalten im Sinne des Abs. 1 zu absolvieren.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen gemäß Abs. 5 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einer Herstellerin oder einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich dieser Herstellerin oder dieses Herstellers durchführen.
(8) Prüforgane sind verpflichtet, die Prüfnummer der oder des Prüfberechtigten auf allen Anlagendatenblättern und Prüfberichten, die sie erstellen, anzuführen.
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen müssen nachweisen:
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.
(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.
(2) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 40 Abs. 3 für nach Abs. 1 gleichgestellte Personen gilt auch:
(3) Die Landesregierung hat
(4) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
(5) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
(6) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(7) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(8) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(9) Bestehen berechtigte Zweifel, ob die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.
Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.
Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage und werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese sowie jede geplante Änderung der Anlage innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme sowie ab Änderung mittels Anlagedatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren.
(2) Bei der Registrierung sind folgende Informationen bekanntzugeben:
(3) Fehlerhafte Eintragungen in die Datenbank sind von der Betreiberin oder dem Betreiber über Aufforderung der Behörde unverzüglich richtig zu stellen.
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis 31. Dezember 2023 zu registrieren. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(5) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat alle Überwachungsprozesse so aufzuzeichnen und zu verarbeiten, dass die Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft werden kann.
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, haben die Betreiberin oder der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder sonstige Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 3 genannten Daten und Informationen über Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine derartige Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 3 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(5) Im Falle der Nichteinhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Betreiberin oder der Betreiber unbeschadet der nach § 32 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde ohne zeitliche Verzögerung nach jeder Überschreitung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte vorzulegen:
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(1) Werden bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage andere Mängel als die Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte festgestellt, ist die Feuerungsanlage ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zu sanieren.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.
(2) Diese Anlagendatenbank hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.
(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.
(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung oder Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende personenbezogene Daten und Anlagendaten verarbeiten:
(2) Als Identifikationsdaten gelten:
(3) Die Überwachungsstelle gemäß § 33, die unabhängige Kontrollstelle gemäß § 34 und Sachverständige dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten betroffenen Personen die dort festgelegten personenbezogenen Daten und Anlagendaten verarbeiten.
(4) Die Gemeinden, die Landesregierung, die Überwachungsstelle, die unabhängige Kontrollstelle, Prüfberechtigte und Sachverständige dürfen die personenbezogenen Daten und Anlagendaten nach Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.
(5) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Personen sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten und Anlagendaten an die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen und Stellen zu übermitteln, soweit diese von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder Pflichten benötigt werden.
(6) Die Landesregierung darf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten der Anlagendatenbank zum Zwecke des Abs. 1 sowie nicht personenbezogen im Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, des Klimaschutzes, des nachhaltigen Einsatzes von Energie, der besseren Energieeinsparung oder des Katastrophenschutzes stehenden Aufgaben verarbeiten und auswerten.
(7) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Überwachungsstellen, die unabhängige Kontrollstelle und die Prüfberechtigten haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 und 4 oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Feuerungsanlagen mit mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung zuständig.
(4) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zuständig für
(5) Hinsichtlich der Durchführung der angeführten Richtlinien hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Burgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - Bgld. LHG-VO, LGBl. Nr. 79/2000, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002 anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.
(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.
(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Überprüfungen gemäß § 25 Abs. 4 und 5 oder § 35 Abs. 2 Z 6 herangezogen werden.
(5) Bis zur Festlegung von Entgelten für die Überprüfung von Heizungsanlagen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gelten die Entgelte gemäß § 38 Abs. 1 LHG-VO 2000 für erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen sowie für Überprüfungen von Dimensionierungen von Heizungsanlagen gemäß § 26. Das Entgelt ist nach Feststellung der Gesamtdauer aller durchgeführten Überprüfungen (zB wiederkehrende Überprüfung und Prüfung der Dimensionierung) zu berechnen.
(6) Bis zur Festlegung von Entgelten für die Tätigkeit der Überwachungsstelle für Heizungsanlagen gemäß § 34 durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gelten die Entgelte gemäß § 38 Abs. 2 LHG-VO 2000 für die Einsichtnahme in die Prüfbücher von Heizungsanlagen.
(7) Bis zur Festlegung von Entgelten für die erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen und für Überprüfungen von Dimensionierungen von Klimaanlagen gemäß § 36 durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 gilt § 38 Abs. 1 LHG-VO 2000. Es dürfen 18,20 Euro pro angefangener halben Stunde verrechnet werden. Das Entgelt ist nach Feststellung der Gesamtdauer aller durchgeführten Überprüfungen (zB wiederkehrende Überprüfung und Prüfung der Dimensionierung) zu berechnen.
(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008 außer Kraft.
(3) Die LHG-VO 2000 gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter, sofern in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind.
(4) Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt werden.
(5) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/519/A).
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