LGBLA_BU_20190911_60•Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019
LGBLA_BU_20190911_60Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019Gazette11.09.2019
60.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
[CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0125, 32010L0031, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32015L2193, 32016L0802]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, unterliegen.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass
(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
(Raum-* bzw. Zentralheizgeräte**)
fossile Brennstoffe
(Raum-* bzw. Zentralheizgeräte**)
Raum-heiz-geräte*
Zentral-heiz-geräte**
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter
50 kW Nenn-wärme-leistung
ab
50 kW Nenn-wärme-leistung
unter
50 kW Nenn-wärme-leistung
ab
50 kW Nenn-wärme-leistung
CO
1 100
500
1 100
1 100
500
1 100
500
NOx
150
100
150
300
300
100
100
OGC
80
30
50
50
30
80
30
Staub
35
30
35
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raum-heizgeräte**
Holzpellets Zentral-heizgeräte***
sonstige Holzbrennstoffe(Raum-** bzw. Zentralheizgeräte***)
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe(Raum-** bzw. Zentralheizgeräte***)
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
100
100
100
300
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35*
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Herde
73
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Bgld. HKG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen der Herstellerin oder des Herstellers sind einzuhalten.
(2) Heizungsanlagen müssen
(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume und Brennstofflagerräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 herzustellen.
(4) In einem Heizraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen gemäß § 13 Abs. 2 (Lagerung von festen Brennstoffen), § 14 Abs. 3 (Lagerung flüssiger Brennstoffe) und § 15 Abs. 8 (Heizöl-Lagerraum) keine Lagerungen vorgenommen werden.
(5) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren, unschmelzbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.
(6) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.
(7) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(8) Zentralheizgeräte müssen, sofern keine druckfeste Abgasanlage vorhanden ist, Überdrucksicherungen wie zB Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und verlegt sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen. Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- oder Aufstellungsraum aus baulichen oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdruck-sicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
(9) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind ausreichende und geeignete Mittel gemäß dem Stand der Technik bereit zu stellen und Instand zu halten.
(1) Heizungsanlagen dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).
(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
(1) Bei der Aufstellung von Heizungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden darf:
(2) Bei sonstigen Aufenthaltsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichende Verbrennungsluft nachströmen kann.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und 2 erreicht wird. Außer in den genannten Fällen kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(4) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung der Abgasanlage nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (zB Verwehen mit Schnee, Laub und dgl.) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume oder Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
(7) Ist die Verbrennungsluftzufuhr im Brandfall relevant, darf sie im Brandfall nicht automatisch unterbrochen werden.
(8) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (zB Drahtgitter).
(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.
(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(11) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraums in der Feuerwiderstandsklasse EI90 (h0-ve, i - o) hergestellt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G K62 Verbrennungsluftversorgung 2016.
(13) Für mit Flüssiggas betriebene Feuerstätten gilt die ÖVGW-Richtlinie F G62.
(1) Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen als Brennstoff-Lagerraum auszuführen, wenn
Ein Brennstofflagerraum für feste Brennstoffe ist ein Raum mit erhöhter Brandgefahr.
(2) Zulässige Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen und Aufstellungsräumen:
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und/oder 2 erreicht wird.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(5) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3.
(6) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.
(7) In Pelletslagerräumen und in Lagerräumen, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, müssen Vorkehrungen zum vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden, die einer anerkannten Richtlinie entsprechen.
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.
(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.
(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(1) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind, sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
(2) Heizöllagerräume mit prismatischen Metalltanks sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20 000 l, so dürfen bei Kunststofftanks diese Abstände an zwei aneinandergrenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
(3) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen oder Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(4) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen sind Gasinstallationen, Wasserinstallationen, Verteilerleitungen der Heizungsanlage sowie Putztürchen nicht zulässig. Abwasser- und Luftleitungen dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind.
(5) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20 000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(6) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(7) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Tür eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(8) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.
(1) Die Leitungen müssen
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Doppelwandige Ausführungen mit selbsttätiger Lecküberwachung (Drucküberwachung) entsprechen dieser Voraussetzung.
(4) Der Füllstutzen ist
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
(6) Lagerbehälter über 1 000 l Inhalt sind mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die
(7) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen. In die Entnahmeleitung ist an der höchsten Stelle der Leitung ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt.
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
(3) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
(5) Der Domschacht des Lagerbehälters
(6) Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.
(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einem Ansprechen des Leckanzeigegerätes durchzuführen sind, anzubringen.
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
(2) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
(3) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(1) Zentralheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
Zentralheizgeräte sind mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützerinnen und die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- oder Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
Flüssiggas
ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Mai 2001
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelarm
(KN Code 27101941)*
ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010%
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20%M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40%M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00%M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene
Brennstoffe
Stückholz und Rinde
ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998
Holzhackgut
ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998
Holz- und Rindenpellets
ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde - Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe November 2000
Biogene Heizöle
ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Jänner 2004
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,
Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen und dgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) - Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2)Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird (zB ÖNORM M 7510, Überprüfung von Heizungsanlagen, Ausgabe 2012 12 15).
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
20
19
CO (mg/m³)
3 500
1 500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 27 mit folgenden Abweichungen:
Parameter
Grenzwerte
Rußzahl
1
Staub
50
CO (mg/m³)
80
NOx (mg/m³)
350
SO2 (mg/m³)
170
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 - 2,5
2,5
Boschzahl
3
Staub (mg/m³)
50
30
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1 200
400
250
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5
2,5
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250
150
NMHC (mg/m³)
150
50
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25
CO (mg/m³)
1 000*
400*
NOx (mg/m³)
1 000
500
NMHC (mg/m³)
150
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
(1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Überwachungsstelle sowie der Behörde schriftlich oder auf elektronischem Wege
(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch für Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Die schriftliche Meldung gemäß Abs. 1 hat unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 zu erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes im Prüfbuch aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts schriftlich oder elektronisch zu erfassen und in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) zu übernehmen.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
(1) Vom Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß
(2) Folgende Vorgangsweise zur Berichtigung von fehlerhaften Anlagendatenblättern und Prüfberichten wird festgelegt:
(3) Der Prüfbericht und die Korrekturen von Anlagendatenblättern und Prüfberichten gemäß Abs. 2 sind vom Prüforgan in die Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) einzugeben. Über Berichtigungen gemäß Abs. 2 ist die Überwachungsstelle und die unabhängige Kontrollstelle zu informieren.
(4) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
(5) Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1 hat im Fall der
zu erfolgen.
(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.
(2) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG sind je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffs im jeweiligen Prüfbericht einzutragen. Die Formulare für die Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 und Anlage 2.5) sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle, der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) § 32 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(1) Die Überwachungsstelle (§ 33 Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2) und Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß § 33 Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
(3) Das Ergebnis
(4) Meldungen von Prüforganen, die gemäß § 32 Abs. 2 Korrekturen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten betreffend Feuerungsanlagen durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der Überwachungsstelle zu prüfen und festzustellen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.
(1) Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Energieeffizienzprüfung gemäß § 34 Bgld. HKG durch Prüforgane an die unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Meldungen von Prüforganen, die gemäß § 32 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 Korrekturen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten betreffend Heizungsanlagen oder Klimaanlagen durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der unabhängigen Kontrollstelle dahingehend zu prüfen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.
(1) Die Verrechnung der im Zuge der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 25 bis 28 Bgld. HKG anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag 36,30 Euro nicht übersteigen.
(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch die Überwachungsstelle gemäß § 33 Bgld. HKG gebührt ein Entgelt von 5,50 Euro.
(3) In den genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte für Klimaanlagen gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt und Prüfbericht für Klimaanlagen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.2) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat das Anlagendatenblatt und den Prüfbericht für die Klimaanlage für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch für Klimaanlagen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht über die erstmalige Überprüfung sind der Gemeinde vorzulegen. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1 und Anlage 4.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.2 festgelegt. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
(1) Für die Übermittlung der Prüfberichte für Klimaanlagen nach Durchführung einer Energieeffizienzprüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 6 und Abs. 5 Bgld. HKG durch Prüforgane an die unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Meldungen von Prüforganen, die gemäß § 39 Abs. 3 Berichtigungen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der unabhängigen Kontrollstelle dahingehend zu prüfen und festzustellen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.
Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung von Klimaanlagen durch Überprüfungsorgane für Klimaanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen gemäß § 37 Bgld. HKG sind verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Die Meldung kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 erfolgen. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die schriftliche Mitteilung der erfolgten Löschung aus der Liste der Prüfberechtigten hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Löschung erfolgt ist.
(1) Als Nachweis der
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann bei einer unabhängigen Prüferin oder bei einem unabhängigen Prüfer oder einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG abgelegt werden.
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind bezüglich der Kenntnisse gemäß
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG müssen Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit sein, die für die Vollziehung dieser Regelung zuständig ist und
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
(1) Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.
(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
(3) § 45 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit der Schulungsstelle sein, die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständig ist.
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
(1) Kenntnisse über
(2) Für Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete werden die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nachgewiesen:
(3) Nach erfolgreicher Ablegung
(4) Ingenieurinnen oder Ingenieure für die nachfolgend angeführten Fachbereiche weisen mit geeigneten Zeugnissen oder Unterlagen das Vorliegen der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 nach:
(5) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 2 bis 4 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
(1) Kenntnisse über
(2) Für Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete werden die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nachgewiesen:
(3) Nach erfolgreicher Ablegung
(4) Ingenieurinnen oder Ingenieure für die Fachbereiche gemäß § 48 Abs. 4 weisen mit geeigneten Zeugnissen oder Unterlagen das Vorliegen der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 nach.
(5) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 2 bis 4 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
(1) Die Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer aus der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
(2) Die Prüfung umfasst entweder alle oder einzelne Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß §§ 45 bis 49 nachzuweisen.
(1) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind je nach dem Umfang der zu prüfenden Fachbereiche Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG schriftlich zu stellen und ihr oder ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten allgemein verständlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 4) ist hinzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich gestellten Aufgaben nach den folgenden Vorgaben durchzuführen:
(3) Das Fachgespräch gemäß Abs. 2 Z 1 soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern. Teilprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist sie oder er von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der Person, die die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigt, oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen, gegebenenfalls den Ausschluss von der weiteren Prüfung anzuordnen und festzulegen, ab wann die Kandidatin oder der Kandidat neuerlich zur Prüfung antreten darf.
(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/luft/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Heizungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist.
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind.
(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
(5) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.
(1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (§§ 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (§ 47) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen gemäß § 37 Bgld. HKG hat in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden.
(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41 Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen:
(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse oder Zeugnisse nach Abs. 2 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
(4) § 40 Abs. 5 bis 8 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen gemäß §§ 42 und 43 Bgld. HKG gelten sinngemäß.
Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt (Anlage 2.2) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
(1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.
(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_BU_20190911_60/image001.png
(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 64 (Anlage 8) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß § 46 Abs. 1 Bgld. HKG zu überwachen.
(2) Wiederkehrende Überprüfungen sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW mindestens alle drei Jahre,
bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.
(3) §§ 23 und 25 sind FAV sinngemäß anzuwenden.
(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 23 und 25 FAV sind erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung gleichzuhalten.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß § 46 Abs. 1 Bgld. HKG zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen.
(2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der mit der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bgld. HKG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste überprüft werden kann.
(1) Als Prüfberechtigte kommen Personen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 34 EG-K 2013 erfüllen. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, §§ 22 und 23 FAV sind sinngemäß anzuwenden.
Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(1) Die Bestätigung gemäß § 20 Abs. 7 Bgld. LHKG 2008 (Ausweis der Überprüfungsorgane als Nachweis der Prüfberechtigung) gilt so lange die Prüfbefugnis besteht. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden.
(2) Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke gemäß § 25 Bgld. HKG und Klimaanlagen gemäß § 35 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 4.2 auszufüllen und an die Behörde und die Überwachungsstelle zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW, die nach dem 2. Februar 2013 errichtet wurden und bei welchen bis jetzt noch keine Energieeffizienzüberprüfung gemäß § 25 Abs. 4 bis 8 Bgld. HKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist eine solche Überprüfung innerhalb der Frist für die nächste wiederkehrende Überprüfung von der Betreiberin oder vom Betreiber zu veranlassen.
(4) Die Prüfbücher für Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(5) Die Prüfbücher für Klimaanlagen gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Klimaanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
(6) Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss, solange die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können.
(7) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(8) Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(9) Seit 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 11 die in Anlage 8, Teil 2, festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(10) Die Anlagendatenblätter und Prüfberichte gemäß §§ 30 und 32, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Einrichtung der Anlagendatenbank erstellt wurden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Anlagendatenbank nachträglich im System zu erfassen. Der Beginn der Bereitstellung der Anlagendatenbank ist im Internet unter https://www.burgenland.at/luft/ kundzumachen.
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
(12) Für Raumheizgeräte und Zentralheizgeräte gelten die Anforderungen gemäß der Verordnung 2015/1185/EU für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2022.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer 2019/0085/A), notifiziert.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_BU_20190911_60",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_BU_20190911_60",
"bundesland": "B",
"applikation": "LgblAuth"
}
}