66.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland 3. Oktober 2019, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland 3. Oktober 2019, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 sowie des Art. 72 Abs. 1 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 64/2014, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 35/2016 wird wie folgt geändert:
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 wird durch die Anlage zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“