LGBLA_BU_20191009_67•Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA), Änderung
LGBLA_BU_20191009_67Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA), ÄnderungGazette09.10.2019
67.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland 3. Oktober 2019, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA) geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland 3. Oktober 2019, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA) geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 sowie des Art. 72 Abs. 2 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 64/2014, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOA), LGBl. Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Akteneinsicht bei allen“ die Wortfolge „Gruppen und“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „in den Abteilungen durch die Abteilungsvorstände“ durch die Wortfolge „im Amt der Landesregierung“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Er kann auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst treffen und kann einzelne Bedienstete oder Organisationseinheiten mit koordinierenden abteilungs- oder gruppenübergreifenden Aufgaben betrauen.“
„Er hat in wichtigen Fällen den Landeshauptmann zu informieren.“
In § 3 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „vor der Zuteilung an die Abteilungen“ die Wortfolge „oder im Falle des § 4a Abs. 4 vom Gruppenvorstand“ eingefügt.
§ 3 Abs. 5 lautet:
„Alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlussfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme vorzulegen. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Höchstgerichten zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzulegen.“
„Diese Berechtigung kann vom Landesamtsdirektor an geeignete Bedienstete delegiert werden.“
„Abteilungen, die überwiegend interne Dienstleistungen wahrnehmen, können auch als Stabsabteilungen bezeichnet werden.“
In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Die Geschäfte werden den“ die Wortfolge „Gruppen und“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Eine weitergehende innere Gliederung des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor.“
„Fachlich weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 35/2015) zur Bearbeitung zugewiesen sind.“
(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Gruppen eingerichtet sind, stehen diesen Gruppen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung ,Gruppenvorstand‘ führen. Sofern für den Gruppenvorstand ein Stellvertreter bestellt wurde, vertritt dieser im Falle seiner Verhinderung.
(2) Der Gruppenvorstand ist Vorgesetzter aller seiner Gruppe zugehörenden Bediensteten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
(3) Dem Gruppenvorstand obliegt die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Gruppe. Zu diesem Zweck hat er insbesondere für den geregelten, einheitlichen und den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsgang in der Gruppe zu sorgen. Dabei hat er auf Gruppen- oder Abteilungsebene ein den Anforderungen der Gruppe sowie der ihr unterstellten Abteilungen angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten.
(4) Der Gruppenvorstand kann sich in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung den Abteilungen und Dienststellen der Gruppe zur Besorgung zugewiesen und von besonderer Bedeutung sind, die Erledigung vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hiervon zu verständigen.“
„Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den Landesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung zu unterstützen.“
In § 6 wird nach der Aufzählung der Ziffer 7 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 8 angefügt:
§ 6 letzter Satz entfällt.
§ 7 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung bzw. Gruppe die Angelegenheit zu besorgen ist; bei Auslegungsfragen innerhalb der Gruppe, kann der Gruppenvorstand in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.“
„Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Gruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig der Landesamtsdirektor.“
In § 9 Abs. 1 zweiter Satz entfällt nach der Wortfolge „durch den Landesamtsdirektor“ die Wortfolge „in Abstimmung mit allen betroffenen Abteilungs-, Behörden- bzw. Dienststellenleitern“.
In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Abteilungsinterne“ durch die Wortfolge „Gruppen- oder abteilungsinterne“ ersetzt; nach der Wortfolge „vom jeweiligen“ wird die Wortfolge „Gruppen- oder“ eingefügt.
§ 9 Abs. 3 entfällt.
In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bestimmungen der Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Bestimmungen der Abs. 1 und 2“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Mitglieder der Landesregierung können sich bei Amtshandlungen und Erledigungen, bei denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung die Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann oder der Landesregierung oder einem Mitglied derselben vorbehält, durch den Landesamtsdirektor bzw. durch den Gruppenvorstand, den Abteilungsvorstand sowie durch einzelne geeignete Bedienstete, jeweils in deren Zuständigkeitsbereich, vertreten lassen.“
In § 10 Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Übertragung bedarf“ die Wortfolge „außer in dringenden Ausnahmefällen“ eingefügt.
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine mündliche Erteilung ist ehestmöglich schriftlich festzuhalten.“
In § 10 Abs. 4 erster Satz wird der Verweis „BGBl. II Nr. 151/2000“ durch den Verweis „BGBl. II Nr. 151/2008“ ersetzt.
§ 10 Abs. 5 lautet:
„Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Landesamtsdirektor und den Gruppenvorstand.“
„(3) Die Änderungen des § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, die Änderungen des § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 3 und 4, sowie des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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