LGBLA_BU_20191023_72•VRV-Gemeinderechts-Sammelnovelle 2019
LGBLA_BU_20191023_72VRV-Gemeinderechts-Sammelnovelle 2019Gazette23.10.2019
72.Gesetz vom 19. September 2019, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003 sowie das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz geändert werden (VRV-Gemeinderechts-Sammelnovelle 2019) (XXI. Gp. RV 1874 AB 1954)
Gesetz vom 19. September 2019, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003 sowie das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz geändert werden (VRV-Gemeinderechts-Sammelnovelle 2019)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 61 Begriff des Gemeindeeigentums“ wird der Eintrag „§ 60a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 66 lautet:
In § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Z 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
Vor § 61 wird folgender § 60a eingefügt:
(1) Die Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.
(3) Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie für den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
„(2) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(3) Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(4) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(5) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.“
„(5a) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(5b) Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von den Gemeinden zu führen.“
In § 67 Abs. 6 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
§ 68 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:
In § 68 Abs. 3 und § 72 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
In § 68 Abs. 5 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
§ 70 lautet:
(1) Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2) Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.“
In § 71 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
In § 71 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 70“ ersetzt.
In § 72 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
In § 72 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
§ 73 Abs. 3 entfällt.
§ 74 lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Gemeinde Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2) Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.“
„(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.“
In § 76 Abs. 1 erster Satz, § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2 und in § 78 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Kassenführer (Gemeindekassier)“ durch das Wort „Gemeindekassier“ ersetzt.
In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 71)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 71)“ ersetzt.
§ 77 lautet:
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
In § 78 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
In § 87 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 92 lautet:
In § 92a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
Dem § 97 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(7) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“
„(5) § 97 Abs. 6 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 24 Abs. 1 Z 3 und 4, § 25 Abs. 2 Z 5 und 6, § 29 Abs. 2, § 60a, die Überschrift zu § 66, §§ 66a, 67 Abs. 2 bis 6, § 68 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 70, 71 Abs. 2 bis 4, § 72 Abs. 1 und 2, §§ 74, 75 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 1 und 3, §§ 77, 78 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 4 und 7, § 87 Abs. 2 Z 4, die Überschrift zu § 92, § 92a Abs. 1 Z 9 und § 97 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 73 Abs. 3.“
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 59 Begriff des Gemeindeeigentums“ wird der Eintrag „§ 58a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 64 lautet:
In § 12 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Z 15 wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 68 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
Vor § 59 wird folgender § 58a eingefügt:
(1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.
(3) Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.
(2) Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015 BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(3) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(4) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
(5) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(6) Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.
(7) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“
§ 66 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:
In § 66 Abs. 3 und § 70 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
In § 66 Abs. 5 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
§ 68 lautet:
(1) Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2) Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“
In § 69 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
In § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 68“ ersetzt.
In § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
In § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
§ 71 Abs. 3 entfällt.
§ 72 lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2) Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“
„(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“
In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 69)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 69)“ ersetzt.
§ 75 lautet:
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
In § 76 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
In § 85 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 90a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
Dem § 95 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(4) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“
„(5) § 95 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 58a, die Überschrift zu § 64, §§ 64a, 65, 66 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 68, 69 Abs. 2 bis 4, § 70 Abs. 1 und 2, §§ 72, 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 3, §§ 75, 76 Abs. 4, § 85 Abs. 2 Z 4, § 90a Abs. 1 Z 9 und § 95 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71 Abs. 3.“
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 58 Gemeindewirtschaft“ wird der Eintrag „§ 57a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 63 lautet:
In § 12 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Z 15 wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
Vor § 58 wird folgender § 57a eingefügt:
(1) Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.
(3) Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.
(2) Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(3) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(4) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
(5) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(6) Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.
(7) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“
§ 65 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:
In § 65 Abs. 3 und § 69 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
In § 65 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
§ 67 lautet:
(1) Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2) Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“
„(2) In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 64 Abs. 7), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.“
In § 68 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
In § 68 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 67“ ersetzt.
In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
§ 70 Abs. 3 entfällt.
§ 71 lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2) Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“
„(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“
In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 68)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 68)“ ersetzt.
§ 74 lautet:
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
In § 75 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
In § 84 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
In § 89a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
Dem § 94 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(4) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“
„(5) § 94 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 57a, die Überschrift zu § 63, §§ 63a, 64, 65 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 67, 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 71, 72 Abs. 1 und 6, § 73 Abs. 3, §§ 74, 75 Abs. 4, § 84 Abs. 2 Z 4, § 89a Abs. 1 Z 9 und § 94 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 70 Abs. 3.“
Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird das Zitat „LGBl. Nr. 55“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 55/2003“ ersetzt.
§ 23 lautet:
(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 3 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.“
„(5) §§ 11 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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