LGBLA_BU_20191119_85•Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20191119_85Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, ÄnderungGazette19.11.2019
85.Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1986 AB 2027)
Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:
§ 7 Abs. 2 Z 6 und 8 entfallen; die Z 7 wird als neue Z 6 nummeriert und der abschließende Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 4 entfällt, die Abs. 5 und 6 werden als neue Abs. 4 und 5 nummeriert.
§ 8 lautet:
(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.“
Im § 9 Abs. 1 wird vor dem Wort „Einzelrichter“ die Wortfolge „Einzelrichterinnen und“ eingefügt.
§ 16 lautet:
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.“
Im § 17 Abs. 6 Z 1 wird der Strichpunkt nach dem Wort „Personalstand“ durch einen Gedankenstrich ersetzt, nach dem Wort „Dienstverhinderungen“ wird ebenfalls ein Gedankenstrich eingefügt.
§ 20 lautet:
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
(2) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.“
„(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung
„(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass
Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Vollversammlung“ durch die Wortfolge „des Disziplinargerichtes“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Ernennungserfordernisse für Landesbeamtinnen und Landesbeamte (§ 4 LBDG 1997) oder“ sowie das Wort „besonderen“.
Im § 24 Abs. 7 wird die Zahl „1 680,40“ durch die Zahl „2 607,10“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 8 wird die Zahl „672,20“ durch die Zahl „1 183,20“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten“ durch die Wortfolge „dem Disziplinargericht“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten“ durch die Wortfolge „das Disziplinargericht“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Disziplinargerichtes“ ersetzt.
Dem § 39 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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