LGBLA_BU_20191127_91•Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze
LGBLA_BU_20191127_91Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte SchanzeGazette27.11.2019
91.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2019, mit der Teile der Katastralgemeinde Parndorf zum „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ erklärt werden
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2019, mit der Teile der Katastralgemeinde Parndorf zum „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ erklärt werden
Auf Grund des § 21 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:
(1) Teile der Katastralgemeinde Parndorf werden zum „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nachfolgende Grundstücke der Katastralgemeinde Parndorf zur Gänze: Nr. 2354/2, 2355/2, 2356/2, 2357/2, 2358/2, 2359/2, 2360/2, 2361/2, 2362/2, 2363/2, 2364/2, 2365/2, 2366/2, 2367/2, 2368/2, 2369/3, 2370/2, 2373/2, 2374/2, 2375/2, 2376/2, 2377/2, 2378/3 und 2379/2 sowie Teile der Grundstücke Nr. 2369/1, 2371 und 2372. Die Fläche des Naturschutzgebietes wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2, bestehend aus einem Plan im Maßstab 1 : 2 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“.
Die Unterschutzstellung verfolgt die Sicherung und langfristige nachhaltige Erhaltung von temporär als Ackersutten, Ackersenken oder Ackernassstellen bezeichnete wasserführende Klein- und Kleinstgewässer sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Gebiet.
(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten:
(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“ ist unter nachfolgenden Voraussetzungen mit Ausnahme des Abs. 2 gestattet:
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung auf den im „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ liegenden Grundstücken Nr. 2373/2, 2372 und 2371 ist unter nachfolgenden Voraussetzung gestattet:
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 6 nicht berührt.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3 und 4 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Zwecke zur Verbesserung des Erhaltungszustandes (Schutzgebietsmanagement) erforderlich ist.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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