LGBLA_BU_20200115_2•Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, Änderung
LGBLA_BU_20200115_2Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, ÄnderungGazette15.01.2020
2.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Jänner 2020, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird
[CELEX Nr. 32009L0072, 32015L2193]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Jänner 2020, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird verordnet:
Die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 8 folgender Eintrag angefügt:
Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
Nach § 2 Z 10 werden folgende Z 10a und 10b eingefügt:
In §§ 62 und 64 Abs. 1 wird jeweils nach der Abkürzung „FAV“ die Jahreszahl „2019“ eingefügt.
Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Überschreitungen der in Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 FAV 2019 vorliegen. § 9 FAV 2019 gilt sinngemäß. In jedem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.“
„(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 64 (Anlage 8) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Anlage 9 Teil 1 (Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber) zu überwachen.“
„(3) §§ 13 und 14 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung gleichzuhalten.“
„§ 67
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß Anlage 9 Teil 2 (Messung und Auswertung) zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen.
(2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß Anlage 9 Teil 2 überprüft werden kann.“
„(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.“
§ 70 Abs. 2 Z 3 lautet:
In § 70 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:
Nach § 71 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
Dem § 72 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Jänner 2030 den in Anlage 8 Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 62, 64 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1, 3 und 4, §§ 67, 68 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 13, die Anlagen 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Anlage 8 der Verordnung LGBl. Nr. 60/2019 wird durch die Anlage 8 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Nach der Anlage 8 (neu) wird die Anlage 9 angefügt.
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