LGBLA_BU_20200205_6•Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
LGBLA_BU_20200205_6Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen StellenbesetzungsgesetzGazette05.02.2020
6.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Februar 2020 betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Februar 2020 betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
Auf Grund des § 2 des Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen
(2) Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung und Wiederbestellung von Leitungsorganen haben die bestellenden Organe im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen der wirtschaftlichen Lage und der Art der Unternehmung entsprechen.
(2) Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(3) Anstellungsverträge sind schriftlich abzuschließen, branchenüblich zu gestalten, und dürfen keine Klauseln enthalten, die den in §§ 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Grundsätzen widersprechen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags während seiner Laufzeit sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit seiner Beendigung dürfen nicht dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis den in den §§ 2 und 3 geregelten Grundsätzen widerspricht.
(4) Bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen maßgeblich.
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unternehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1999, außer Kraft.
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