LGBLA_BU_20200318_11•Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe, Änderung
LGBLA_BU_20200318_11Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe, ÄnderungGazette18.03.2020
11.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 2020, mit der die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 für schulfrei erklärt werden, geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 2020, mit der die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 für schulfrei erklärt werden, geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 für schulfrei erklärt werden, LGBl. Nr. 9/2020, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020“ durch die Wortfolge „bestimmte Tage“ ersetzt.
Dem bisherigen Wortlaut des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Bäcker“, „EH-SP Parfümerie“, „EH-SP Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Installations- u. Gebäudetechnik“, „Karosseriebautechnik“, „Kraftfahrzeugtechnik“, „Land- u. Baumaschinentechnik“, „Elektronik“, „Elektrotechnik“, „Mechatronik“, „Metalltechnik“, „Metallbearbeitung“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Betriebstechnik“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Systemtechnik“, „Güterbeförderung“, „Nah- und Distributionslogistiker“, „Bankkauffrau/-mann“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Parfümeriewarenhandel“ und „Doppellehre EH-Kfm mit Schwerpunkt Feinkostverkauf“ werden die Tage vom 18. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.“
„(2) Die Änderungen im Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2020 treten mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.“
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