LGBLA_BU_20200525_35•Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20200525_35Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette25.05.2020
35.Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXII. Gp. IA 32 AB 50; 51) [CELEX Nr. 32015L0849]
Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Burgenländische Landtag wolle beschließen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 8c wird die Wortfolge „und Entziehung der Ausspielbewilligung“ angefügt; am Ende des § 8c Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „oder Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 vorliegen“ eingefügt.
Im Einleitungssatz des § 8r Abs. 6 entfällt die Wortfolge „unter sinngemäßer Anwendung von § 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes“, in der Z 1 wird nach der Wortfolge „Kunden erforderlich sind,“ die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg“ eingefügt und nach der Z 2 folgender zweiter Satz angefügt:
„§ 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“
In § 8s Abs. 5 wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
Dem § 8s werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb der Bewilligungsinhaberin mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin selbst auch gerichtet werden an:
(10) Die Landesregierung hat jeder für Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei der Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Bewilligungsinhaberinnen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.“
In § 25 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8y verstößt“.
In § 25 Abs. 1 Z 24 wird nach dem Wort „handelt“ die Wortfolge „oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8y verstößt“ eingefügt.
In § 25 Abs. 1 Z 25 entfällt die Wortfolge „, Automatensalons oder Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung“.
Dem § 25 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:
Dem § 25 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:
„(6) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 zu verhängen, wenn Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(7) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung nach Abs. 1 Z 24 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(8) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanz-marktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.
(9) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8s hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 hat die Behörde gemäß Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
(10) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 9 unberührt.
(11) Zum Zweck des Abs. 9 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 6 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“
„(16) Die Überschrift zu § 8c, § 8c Abs. 1 Z 3, § 8r Abs. 6, § 8s Abs. 5 und 8 bis 10, § 25 Abs. 1 Z 9, 24 und 25, § 25 Abs. 2 Z 5, § 25 Abs. 6 bis 11 und § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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