41.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Juni 2020, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Juni 2020, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
In § 3 wird der Betrag „83“ durch den Betrag „85“ ersetzt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“