LGBLA_BU_20200804_53•Burgenländische Gesundheitswesengesetz-Novelle 2020
LGBLA_BU_20200804_53Burgenländische Gesundheitswesengesetz-Novelle 2020Gazette04.08.2020
53.Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 geändert wird (Burgenländische Gesundheitswesengesetz-Novelle 2020) (XXII. Gp. RV 128 AB 151)
Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 geändert wird (Burgenländische Gesundheitswesengesetz-Novelle 2020)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Obfrau oder der Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 12 Abs. 4 letzter Satz lautet: „§ 10 Abs. 7 ist anzuwenden.“
In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Obfrau oder dem Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 13 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die Österreichische Gesundheitskasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzende oder Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreterin oder -Stellvertreter).“
In § 16 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „sowie“ und § 16 Abs. 1 Z 6 entfällt.
In § 27 Abs. 2 Z 4 wir die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
§ 28 Z 1 bis 3 lauten:
In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „2013“ durch die Zahlen- und Wortfolge „2017 in der Fassung des Gesetzes LGBL. Nr. 6/2018“ ersetzt.
Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 9 Abs. 1 Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall der Z 6, § 27 Abs. 2 Z 4, § 28 Z 1 bis 3 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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