LGBLA_BU_20201028_68•Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen, Änderung
LGBLA_BU_20201028_68Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen, ÄnderungGazette28.10.2020
68.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 28. Oktober 2020, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden, geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 28. Oktober 2020, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden, geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden, LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung wird nach der Wortfolge „Verbreitung von COVID-19 in“ die Wortfolge „bettenführenden Krankenanstalten und“ eingefügt.
§ 1 lautet:
(1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, bettenführende Krankenanstalten und mobile Pflege- und Betreuungsdienste.
(1a) In Altenwohn- und Pflegeheimen sowie in Behinderteneinrichtungen erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell. Abweichend vom 4 Phasen-Modell sind jedenfalls die phasenunabhängigen Grundregelungen gemäß § 1a einzuhalten.
(1b) In bettenführenden Krankenanstalten gelten die Besuchsregelungen gemäß § 3a.“
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher sowie externe Dienstleisterinnen und Dienstleister zu den in § 1 Abs. 1a genannten Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der folgenden Grundregelungen zulässig:
(2) Eine Begegnungszone ist ein definierter Besucherbereich, der folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen hat:
(3) Verlässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner die Einrichtung gilt folgendes:
(4) Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Antigen-Tests gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.“
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:
(1) In Phase 1:
(2) In Phase 2:
(3) In Phase 3:
(4) In Phase 4:
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in vollstationären Behinderteneinrichtungen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:
(1) In Phase 1:
(2) In Phase 2:
(3) In Phase 3:
(4) In Phase 4:
(1) Ein Zutritt für Besucherinnen und Besucher ist nur zulässig, sofern unmittelbar in der Krankenanstalt ein COVID-19-Antigen-Test durchgeführt wurde. Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist ein Besuch in der Dauer von maximal einer Stunde zulässig. Die Kosten für die Testungen werden nicht vom Land Burgenland getragen; ausgenommen davon sind Testungen im Zuge von Besuchen bei palliativ betreuten und sterbenden Personen und Besuchen bei stationär aufgenommenen Kindern.
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung eines COVID-19-Antigen-Tests gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.“
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, strafbar.“
Der Text des bisherigen § 7 erhält die Absatzbezeichnung (1).
§ 7 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Änderungen im Titel, § 1a und § 3a sowie die Änderungen des § 1, § 3, § 6 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2020 treten mit 29.10.2020 in Kraft.“
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