LGBLA_BU_20201218_89•Burgenländisches Archivgesetz
LGBLA_BU_20201218_89Burgenländisches ArchivgesetzGazette18.12.2020
89.Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Burgenländisches Archivgesetz - Bgld. ArchivG) (XXII. Gp. RV 375 AB 434)
[CELEX Nr. 32016R0679]
Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Burgenländisches Archivgesetz - Bgld. ArchivG)
Der Landtag hat beschlossen:
§9Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum des Landes befindet oder von diesem verwahrt wird, sowie von Archivgut, das sich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden befindet oder von diesen verwahrt wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 2) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs (§ 4 Abs. 1) und der Kommunalarchive (§ 17 Abs. 1 und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft zu besorgen.
(1) Die in § 3 Z 4 lit. a bis d genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten.
(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, soweit diese nicht ein eigenes Archiv führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.
(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin oder Präsident des Landtags oder als Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofs, sind die bei ihnen angefallenen Unterlagen nach einer Bewertung der Archivwürdigkeit dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.
(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderer Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.
(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.
(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
(3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivguts ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.
(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, die der Anbietungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.
Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.
(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.
Alle Unterlagen der in § 3 Z 4 lit. a bis h genannten Stellen und Personen sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger sind von diesen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen hat das Landesarchiv betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit
(3) Anstelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand des Archivguts erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 DSGVO bestehen nicht.
(1) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.
(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.
(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer oder seiner Funktion.
(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle oder mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater erforderlich sind.
(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivguts versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.
(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnitts sicherzustellen. Die §§ 11 und 12 sind in Bezug auf Kommunalarchivgut sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Ein allfälliger Kostenersatz für die Verwahrungstätigkeit ist vertraglich zu regeln.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf andere burgenländische Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist.
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