LGBLA_BU_20210409_21•Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2021
LGBLA_BU_20210409_21Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2021Gazette09.04.2021
21.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2021 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2021)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2021 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2021)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018, wird verordnet:
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Anteil für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2021 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018), mit insgesamt 11,07 Euro, gegliedert in
festgesetzt.
(2) Um die Finanzierung von notwendigen Investitionen bei anerkannten Rettungsorganisationen im Jahr 2021 sicherzustellen, wird für das Jahr 2021 ein einmaliger Zuschlag zum Rettungsbeitrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 0,58 Euro je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu entrichten.
(4) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2020, LGBl. Nr. 5/2020, außer Kraft.
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