LGBLA_BU_20210709_55•Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20210709_55Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette09.07.2021
55.Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird (XXII. Gp. RV 818 AB 869)
Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157i:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag im IXa. Hauptstück zu „§ 157p“ durch den Eintrag „§ 157q“ ersetzt.
Die Tabelle in § 57 lautet:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
1
3.619,70
2.752,80
2.238,00
2.093,30
2.023,90
2
3.803,70
2.875,00
2.295,70
2.128,20
2.052,20
3
3.987,70
2.997,10
2.354,60
2.163,20
2.080,50
4
4.171,40
3.119,30
2.413,40
2.198,10
2.108,60
5
4.355,60
3.241,50
2.472,50
2.232,80
2.136,90
6
4.539,40
3.363,80
2.531,70
2.267,70
2.165,10
7
4.723,50
3.485,80
2.590,60
2.302,70
2.193,30
8
4.907,20
3.608,10
2.649,70
2.338,10
2.221,80
9
5.091,10
3.730,10
2.708,70
2.374,00
2.249,90
10
5.275,10
3.852,40
2.767,60
2.409,50
2.278,10
11
5.344,20
3.974,40
2.826,70
2.445,00
2.306,40
12
4.050,90
2.870,90
2.472,00
2.328,10
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
1
2.189,50
2.100,60
2.063,00
2.023,90
1.982,40
2
2.241,10
2.143,40
2.099,00
2.052,20
1.998,30
3
2.292,80
2.186,30
2.135,80
2.080,50
2.013,80
4
2.345,50
2.229,30
2.172,30
2.108,60
2.029,60
5
2.398,40
2.272,20
2.208,70
2.136,90
2.045,00
6
2.451,30
2.315,10
2.245,10
2.165,10
2.060,80
7
2.504,30
2.359,00
2.281,60
2.193,30
2.076,30
8
2.557,30
2.402,70
2.318,40
2.221,80
2.092,00
9
2.610,10
2.446,70
2.355,70
2.249,90
2.107,60
10
2.663,00
2.490,50
2.393,00
2.278,10
2.123,30
11
2.715,80
2.534,30
2.430,20
2.306,40
2.139,00
12
2.755,60
2.567,10
2.458,00
2.328,10
2.150,60
a) der Betrag „505,70“ durch den Betrag „513,00“,
b) der Betrag „617,90“ durch den Betrag „626,90“,
c) der Betrag „730,20“ durch den Betrag „740,80“,
d) der Betrag „842,50“ durch den Betrag „854,70“.
„Wird die Stellvertretung gemäß § 18 Abs. 7 für eine Dauer von länger als drei Monaten ausgeübt, gebührt auf die gesamte Dauer (rückwirkend) dieser Verwendung die Funktionszulage gemäß Abs. 1 bis 4 in Höhe von 100%.“
In § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,39 Euro“ durch den Ausdruck „1,41 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.
In § 107 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
In § 107 Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
In § 113 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
In § 116 Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubes gemäß § 107)“ eingefügt.
Dem § 126 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“
„(6) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“
In § 133a Abs. 3 wird das Zitat „§§ 134 und 135“ durch das Zitat „§§ 134, 135 und 140“ ersetzt.
Die Tabelle in § 150c Abs. 1 lautet:
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
2.065,30
1.861,90
2
2.101,10
1.890,70
3
2.137,90
1.919,40
4
2.176,60
1.948,30
5
2.262,40
1.985,10
6
2.366,40
2.042,30
7
2.472,00
2.114,40
8
2.576,60
2.190,40
9
2.681,60
2.268,60
10
2.786,50
2.349,20
11
2.921,70
2.430,00
12
3.066,90
2.511,00
13
3.211,90
2.593,00
14
3.356,40
2.689,80
15
3.488,80
2.802,30
16
3.621,10
2.914,20
17
3.763,10
3.025,70
18
3.897,60
3.137,50
19
3.930,60
3.193,40
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
gb1
gb2
Euro
1
2.588,90
2.325,10
2
2.703,60
2.386,60
3
2.818,50
2.448,00
4
2.933,20
2.509,20
5
3.048,40
2.570,60
6
3.163,10
2.632,10
7
3.278,00
2.693,40
8
3.392,60
2.754,90
9
3.507,50
2.816,20
10
3.622,50
2.877,50
11
3.737,20
2.938,90
12
3.809,00
2.984,90
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe gb3
Euro
1
2.093,30
2
2.128,20
3
2.163,20
4
2.198,10
5
2.232,80
6
2.267,70
7
2.302,70
8
2.338,10
9
2.374,00
10
2.409,50
11
2.445,00
12
2.472,00
In § 151e Abs. 1 wird der Betrag „87,00“ durch den Betrag „88,30“ ersetzt.
In § 151e Abs. 3 werden ersetzt:
a) der Betrag „269,90“ durch den Betrag „273,80“,
b) der Betrag „200,60“ durch den Betrag „203,50“,
c) der Betrag „135,50“ durch den Betrag „137,50“,
d) der Betrag „87,70“ durch den Betrag „89,00“.
In § 151e Abs. 6 wird der Betrag „222,00“ durch den Betrag „225,20“ ersetzt.
§ 157i lautet:
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.“
„(2) Die Erklärung kann bis sechs Monate ab Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Die Erklärung wird - je nach Entscheidung der Gemeindebediensteten - entweder mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit der Wirksamkeit des Beschlusses, oder rückwirkend mit der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 wirksam.“
„(2a) Abweichend von Abs. 2 erster Satz können Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis nach Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3, aber vor Wirksamkeitsbeginn des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 begründet wurde, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zur Gemeinde eine Erklärung gemäß § 157p abgeben.“
Im IXa. Hauptstück erhält der bisherige § 157p die Paragraphenbezeichnung „§ 157q“.
§ 158 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2021 treten in Kraft:
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