LGBLA_BU_20211012_73•Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, Änderung
LGBLA_BU_20211012_73Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, ÄnderungGazette12.10.2021
73.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2021, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird
[CELEX Nr. 32018L0844, 32018L2002]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2021, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, wird verordnet:
Die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020, wird wie folgt geändert:
Anlage 2.3Prüfbericht Feuerungsanlagen für flüssige, feste und gasförmige Brennstoffe
In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „einschließlich Wärmepumpen“ eingefügt, nach dem Zitat „LGBl. Nr. 33/2019“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021,“ eingefügt.
Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
In § 2 Z 6 wird das Zitat „kWh/m2/a“ durch das Zitat „kWh“ ersetzt.
§ 2 Z 8 entfällt.
In § 2 Z 10 wird das Wort „Raumheizgerät“ durch das Wort „Heizgerät“ und das Wort „Raumheizgerätes“ durch das Wort „Einzelraumheizgerätes“ ersetzt.
Nach § 2 Z 10b wird folgende Z 10c eingefügt:
In § 2 Z 12 wird das Wort „Raumheizgeräte“ durch das Wort „Einzelraumheizgeräte“ ersetzt.
§ 3 lautet:
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass
In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Klimaanlage“ die Wortfolge „oder Wärmepumpe“ eingefügt.
Der 2. Abschnitt lautet:
Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
(Einzelraumheizgeräte*)
Einzelraum-heizgeräte*
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW
Nennwärmeleistung
CO
1 100
1 100
1 100
500
NOx
150
150
100
100
OGC
80
50
80
30
Staub
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) **
Holzpellets Einzelraumheizgeräte
sonstige HolzbrennstoffeEinzelraumheizgeräte
CO
500*
250*
NOx
100
100
OGC
30
30
Staub
25
30
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe
73
Herde für fossile feste Brennstoffe*
73
Herde für Holzbrennstoffe *
72
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
„Mit Heizungsanlagen sind in diesem Abschnitt solche gemeint, die mit einem Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a lit. a oder c Bgld. HKG ausgestattet sind (zB Heizkessel).“
In § 10 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „die“ die Wortfolge „zur optimalen Verbrennung in der Feuerstätte“ eingefügt.
In § 10 Abs. 3 wird das Zitat „ÖVE/ÖNORM E 8001“ durch das Zitat „OVE E 8101 oder an deren Stelle tretende Normen“ ersetzt.
In § 10 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Verfügen Raumheizgeräte über Überdrucksicherungen, wie zB Explosionsklappen, dann müssen diese Sicherungen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden.“
In der Überschrift des § 11 wird das Wort „Heizungsanlagen“ durch das Wort „Heizgeräten“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Heizungsanlagen“ durch das Wort „Heizgeräte“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Vorratsbehälter“ die Wortfolge „im Aufstellraum“ und nach dem Wort „aufweisen“ das Wort „(Kompaktanlage)“ eingefügt.
In § 11 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 das Zitat „(§ 13)“ angefügt.
In § 12 Abs. 1 wird vor dem Wort „Mindestquerschnittsfläche“ das Wort „freie“ eingefügt.
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen. Dafür muss ausreichend Verbrennungsluft beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen sowie geschlossenen Fenstern und Türen nachströmen können. Der Nachweis hat bei der erstmaligen Überprüfung zu erfolgen und ist zu wiederholen
In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Luftförderstromes“ durch die Wortfolge „der Verbrennungsluftzufuhr“ ersetzt.
In § 12 Abs. 9 wird nach dem Wort „Abluftöffnung“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „sofern erforderlich,“ eingefügt.
§ 12 Abs. 12 lautet:
„(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G K62: 2016 -Verbrennungsluftversorgung. Für mit Flüssiggas betriebene Feuerstätten gilt die ÖVGW-Richtlinie F G62: 2019 - Verbrennungsluftversorgung.“
§ 12 Abs. 13 entfällt.
In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Raumheizgeräten (§ 3 Z 46 Bgld. HKG)“ durch die Wortfolge „Einzelraumheizgeräten (§ 3 Z 16a Bgld. HKG)“ ersetzt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Brennstofflagerräume sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 12 Abs. 8 zu verschließen.“
In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „und“ die Wortfolge „entsprechend TRÖl - Technische Regeln Ölanlagen“ eingefügt.
§ 17 Abs. 7 lautet:
„(7) In Entnahmeleitungen ist möglichst an höchster Stelle unmittelbar vor Austritt im Brennstofflagerraum ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt. Das Magnetventil darf dabei nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein.“
In § 19 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Brandwände“ durch die Wortfolge „brandabschnittsbildende Bauteile“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Raumheizgeräte“ ersetzt.
Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen.“
Im Einleitungssatz des § 23 wird das Wort „Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Raumheizgeräte“ und in Z 1 die Abkürzung „zB“ durch die Wortfolge „insbesondere die“ ersetzt.
§ 24 lautet:
Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.“
(1) Im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) sind bei einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheiten geeichte Zähler zu installieren, die den tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.
(1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist. Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, sind an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler zu verwenden.
(2) In Fällen, in denen die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar ist, können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs zur Anwendung kommen.
(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind ungeachtet des Abs. 2 individuelle Trinkwarmwasserzähler zu installieren.
(4) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so hat die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden auf transparente, öffentlich zugängliche Weise zu geschehen, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist.“
(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
Tag
6:00 bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Bauland-Wohngebiet
40 dB
35 dB
30 dB
Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen
45 dB
40 dB
35 dB
Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone
50 dB
45 dB
40 dB
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.
(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.
(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.“
(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- oder Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31
Flüssiggas
ÖNORM C 1301
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei*
ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; 2009
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl leicht (HL)**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Holzbrennstoffe
Stückholz
Naturbelassen und unbehandelt,
lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,
Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt;
ÖNORM EN 14214
** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.“
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
biogen fest
fossil fest
biogen fest
fossil fest
Abgasverlust (%)
20
20
19
19
CO (mg/m³)*
4 500
3 500
1 800
1 500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)**
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)*
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.
(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(1) Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte
BWL 0,25 MW
BWL von 0,25 bis 1 MW
Staub (mg/m³)*
10
CO (mg/m³)*
250
100
NOx (mg/m³)*
200
100
Parameter
Grenzwerte
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
120
250**
NOx (mg/m³)*
100
200
NMHC (mg/m³)*
20
20
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
Parameter
Grenzwerte
Flüssige Kraftstoffe
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
100
120
250
NMHC (mg/m³)*
20
20
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
(1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß § 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank
(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Die schriftliche oder elektronische Meldung gemäß Abs. 1 kann unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des BHKW im Prüfbuch aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) einzutragen.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen.“
„Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.“
(1) Vom Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß
(2) Folgende Vorgangsweise zur Berichtigung von fehlerhaften Anlagendatenblättern, Prüfberichten und Eintragungen in der Anlagendatenbank wird festgelegt:
(3) Der Prüfbericht ist vom Prüforgan in die Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) einzugeben. Berichtigungen gemäß Abs. 2 hat ausschließlich die Überwachungsstelle durchzuführen und in der Anlagendatenbank einzutragen.
(4) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
(5) Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen (ÖNORM M 7510 oder dieser nachfolgende technische Normen).
(6) Werden Anlagen, deren Betreiberin oder Betreiber die oder der Prüfberechtigte selbst, ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ist, wiederkehrend geprüft (Eigenprüfung), sind der Unabhängigen Kontrollstelle das Datum der Überprüfung und die jeweilige Anlagennummer binnen vier Wochen schriftlich oder elektronisch über die Anlagendatenbank für die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen mitzuteilen.
(7) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 ist vom Prüforgan selbst mit den eigenen kalibrierten Messgeräten vorzunehmen. Die Übernahme der Messergebnisse von Dritten ist nicht zulässig.“
(1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Die Behörde hat die mit der Mängelbehebung säumige Betreiberin oder den säumigen Betreiber nachweislich über die möglichen Folgen und das weitere Prozedere für den Fall aufzuklären, dass binnen der Zwölf-Wochen-Frist gemäß § 32 Abs. 5 Bgld. HKG keine Lösung gefunden wird.
(3) Bescheide gemäß § 32 Abs. 5a Bgld. HKG sind neben der Betreiberin oder dem Betreiber auch der Überwachungsstelle und sofern die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Anlage ist, auch sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen.“
(1) Die Überwachungsstelle (§ 33 Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2 oder Anlage 2.4) und Prüfberichte (Anlage 2.3 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen. Anlagendatenblätter und Prüfberichte über Anlagen, welche vor dem 1. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) können auch von Prüfberechtigten in die Anlagendatenbank eingepflegt werden.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß § 33 Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle soweit möglich anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Gesetzliche Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Heizperiode dauert im Zweifel zwischen 1. Oktober eines Jahres und 30. April des Folgejahres.
(3) Das Ergebnis
(4) Fallen Prüforganen offensichtlich fehlerhafte Eintragungen in der Anlagendatenbank auf, ist die Überwachungsstelle davon zu verständigen. Dies kann auch über die Anlagendatenbank selbst erfolgen. Solche Meldungen sind von der Überwachungsstelle zu prüfen, die gegebenenfalls nach § 32 Abs. 2 vorzugehen hat.
Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.“
(1) Für die Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW, ausgenommen mittelgroße Feuerungsanlagen, darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif A Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
(2) Die Entgelte nach Abs. 1 erhöhen oder vermindern sich im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten und im Amtsblatt des Landes Burgenland kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils zum Stichtag 30. Juni, wobei die Änderung mindestens 3% (Schwellenwert) betragen muss. Die erste Valorisierung erfolgt frühestens zum Stichtag 30. Juni 2022. Die Beträge sind jeweils auf 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung mittelgroßer Feuerungsanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.
(4) Die Entgelte für die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW sind in der Anlage 10 zusammengefasst und im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.“
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder eines Monats nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.3) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, welche die Unterlagen für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren hat. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1, Anlage 4.2 und Anlage 4.3 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen. Dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.
(4) Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(5) § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Abweichung, dass der Unabhängigen Kontrollstelle auch erstmalige Überprüfungen zu melden sind.“
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen gemäß § 24c aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG heranzuziehen. An dieser Überprüfung hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber, wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt, worauf diese oder dieser schriftlich hinzuweisen ist. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Klimaanlage oder Wärmepumpe können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.
(2) Bei Wärmepumpen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung (LGBl. Nr. 70/2021) betrieben wurden, sind nur solche baulichen oder technischen Maßnahmen gemäß § 35a Abs. 3 Bgld. HKG durchzuführen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Alter und Zustand der Wärmepumpe stehen und darüber hinaus für die Betreiberin oder den Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sind. Eine dauerhafte Stilllegung solcher Anlagen gemäß § 35a Abs. 4 Bgld. HKG darf von der Behörde nicht vorgeschrieben werden.
(3) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG sind im entsprechenden Prüfbericht einzutragen. Das Formular für den Prüfbericht (Anlage 4.4) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 4.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Ein Kostenersatz steht der Betreiberin oder dem Betreiber, welche oder welcher Unterlagen gemäß § 35a Abs. 6 Bgld. HKG vorgelegt hat oder jener Person, welche gemäß § 35a Abs. 7 Bgld. HKG Unterlagen vorgelegt hat, nicht zu.“
„(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.“
In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von Mängeln ist“ die Wortfolge „der Betreiberin oder dem Betreiber“ eingefügt.
§ 41 lautet:
Für die Übermittlung der Prüfberichte für Klimaanlagen und Wärmepumpen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.“
(1) Für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif B Post 1 bis 3 genannte Entgelt verrechnet werden. Anlage 10 ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.
(2) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
(1) Heizungsanlagen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber regelmäßig alle zwölf Jahre einer Inspektion entsprechend dem 6a. Abschnitt des Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Dabei hat eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärme- oder Kälteerzeugers im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen.
(2) Bei der erstmaligen Inspektion einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese, sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist, anhand eines Anlagendatenblatts (Anlage 2.2 oder Anlage 4.2) in der Anlagendatenbank zu erfassen. Über das Ergebnis der Inspektion ist vom Prüforgan ein Inspektionsbericht (Anlage 2.6) zu erstellen. Der Inspektionsbericht hat gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der inspizierten Heizungs- oder Klimaanlage zu enthalten. Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Heizungsanlagen“ (Anlage 2.1) oder im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Inspektionsbericht der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Der Inspektionsbericht Anlage 2.6 ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Werden in Inspektionsberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen, dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.
(4) Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt ist vom Prüforgan binnen vier Wochen nach der Inspektion in der Anlagendatenbank zu erfassen.
Die Höhe des Entgelts für die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 36a Bgld. HKG kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.
(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß §§ 45 bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß § 61 verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker (§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a) beizuziehen.“
In der Überschrift des 12. Abschnitts und in der Überschrift des § 43 wird jeweils die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.
In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „in unabhängiger Weise“ durch die Wortfolge „mit größtmöglicher Sorgfalt“ ersetzt.
In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „Heizungsanlagen und Klimaanlagen“ und in Abs. 5 die Wortfolge „Heizungsanlagen oder Klimaanlagen“ jeweils durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.
In § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen“ durch die Wortfolge „Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG“ ersetzt.
Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.“
In der Überschrift des § 44 und in § 44 wird jeweils die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen“ ersetzt.
§ 45 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:
In § 45 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
In § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „6 Lehreinheiten“ durch die Wortfolge „acht Lehreinheiten“ ersetzt.
In § 45 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 2 bis 4 oder in § 49 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
In der Überschrift des § 46 wird das Wort „Heizungen“ durch das Wort „Heizungsanlagen“ ersetzt.
In § 46 Abs. 1 wird das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
§ 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
§ 47 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Schulungsstelle sein, die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständig ist“ durch die Wortfolge „einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein“ ersetzt.
§ 48 lautet:
(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a bis c genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a oder b genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.“
§ 49 entfällt.
Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Prüfungen, die bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG absolviert werden. Schulungsstellen sind frei in der Gestaltung des Ablaufs von Prüfungen nach dem 14. Abschnitt.“
In § 52 Abs. 2 wird das Zitat „https://www.burgenland.at/luft/“ durch das Zitat „https://www.burgenland.at/heizung/“ ersetzt.
In § 53 wird die Wortfolge „Änderung und Instandhaltung“ durch die Wortfolge „Änderung, Instandhaltung und Optimierung“ und das Wort „Heizungsanlagen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ ersetzt.
In § 54 Abs. 1 wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG“ und in Abs. 3 Z 3 die Wortfolge „gemäß §§ 45 bis 49 der Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 45 bis 48 der Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG“ ersetzt.
In der Überschrift des 15. Abschnitts und in der Überschrift des § 61 wird jeweils nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „und Wärmepumpen“ eingefügt.
In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 37 Bgld. HKG hat in unabhängiger Weise“ durch die Wortfolge „und Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt“ ersetzt.
§ 61 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:
In § 62 wird die Wortfolge „mindestens 0,1 MW“ durch die Wortfolge „mindestens 100 kW“ ersetzt und die Wortfolge „Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer“ entfällt.
§ 66 Abs. 2 lautet:
„(2) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens jährlich durchzuführen.“
„(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.“
In § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 34 EG-K 2013 erfüllen“ durch die Wortfolge „Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht“ ersetzt.
Der bisherige Wortlaut des § 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde im Sinne dieser Verordnung.“
„(1) Soweit in dieser Verordnung auf
In § 70 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2020“ und in Z 6 das Wort „Imissionsschutzgesetz-Luft“ durch das Wort „Immissionsschutzgesetz-Luft“ ersetzt.
In § 70 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 12 werden angefügt:
In § 71 Abs. 1 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 werden angefügt:
§ 72 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 2.4 auszufüllen und an die Überwachungsstelle zu übermitteln. Anlagendatenblatt und Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 Bgld. HKG ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 4.2 auszufüllen und dieses in der Anlagendatenbank zu erfassen. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.“
In § 72 Abs. 6 wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „bzw. eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG“ eingefügt.
In § 72 Abs. 10 wird die Wortfolge „https://www.burgenland.at/luft/“ durch die Wortfolge „https://www.burgenland.at/heizung“ ersetzt.
In § 72 Abs. 12 wird die Wortfolge „Raumheizgeräte und Zentralheizgeräte“ durch die Wortfolge „Einzelraumheizgeräte und Raumheizgeräte“ ersetzt.
Dem § 72 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Für die Zwecke der §§ 24a und 24b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß § 24b Abs. 2 gelten weiterhin. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Jänner 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, von der Betreiberin oder vom Betreiber oderwird nachgewiesen, dass dies nicht kosteneffizient ist.“
(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer 2019/0085/A), notifiziert.
(2) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer 2021/117/A), notifiziert.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 62, 64 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1, 3 und 4, §§ 67, 68 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 13, die Anlagen 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, §§ 2 und 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 2, der 2. Abschnitt, die Überschrift des § 8, §§ 10 Abs. 1, 2, 3 und 8, die Überschrift des § 11, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, 2, 5, 9, und 12, § 13 Abs. 2 und 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23, 24 bis 24b, der 6a. Abschnitt, §§ 25, 27 bis 32, 34 bis 37, die Überschrift des 11. Abschnitts, §§ 39 und 39a, 40 Abs. 1 und 2, §§ 41 und 42, der 11a. Abschnitt, die Überschrift des 12. Abschnitts, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 1 bis 4a, die Überschrift des § 44, §§ 44, 45 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 46, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, 2 und 4, §§ 48, 50 Abs. 3, § 52 Abs. 2,§§ 53, 54 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 15. Abschnitts, die Überschrift des § 61, § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62 und 63, 66 Abs. 2 und 4, § 68 Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 2 und 2, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 2, 6, 10, 12 und 14, § 73 sowie Anlage 2.1, Anlage 2.2, Anlage 2.3, Anlage 2.4, Anlage 2.5, Anlage 2.6, Anlage 2.7, Anlage 3, Anlage 4.1, Anlage 4.2, Anlage 4.3, Anlage 4.4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7 und Anlage 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 12 Abs. 13 und § 49.“
Die Anlage 2.1, Anlage 2.2, Anlage 2.3, Anlage 2.4, Anlage 2.5, Anlage 2.6, Anlage 2.7, Anlage 3, Anlage 4.1, Anlage 4.2, Anlage 4.3, Anlage 5, Anlage 6 und Anlage 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020, werden durch die Anlage 2.1, Anlage 2.2, Anlage 2.3, Anlage 2.4, Anlage 2.5, Anlage 2.6, Anlage 2.7, Anlage 3, Anlage 4.1, Anlage 4.2, Anlage 4.3, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Nach Anlage 4.3 wird die Anlage 4.4 eingefügt und nach Anlage 9 wird die Anlage 10 angefügt.
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