LGBLA_BU_20211123_77•Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Gestaltung der Zeugnisformulare, Änderung
LGBLA_BU_20211123_77Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Gestaltung der Zeugnisformulare, ÄnderungGazette23.11.2021
77.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. November 2021, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. November 2021, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare geändert wird
Auf Grund der §§ 37, 39 bis 42 und 96 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. Nr. 19/1997, wird wie folgt geändert:
Im Langtitel wird vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 1 wird vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt und die Wortfolge „dem Lehrer“ durch die Wortfolge „der Lehrperson“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 werden die Wortfolge „vom Lehrer“ durch die Wortfolge „von der Lehrperson“ und vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 3 Abs. 4 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt.
In § 3 Abs. 5 werden das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 3 Abs. 6 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 3 Abs. 7 wird vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „der ständigen Beobachtung“ und vor dem Wort „Schüler“ wird die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 4 Abs. 3 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „ständige Beobachtung“ durch die Wortfolge „Leistungsfeststellungen auf Grund“ ersetzt.
In § 4 Abs. 5 erster Satz entfallen die Wortfolge „Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht sowie“ und das Wort „übrigen“.
Die Überschrift des § 5 lautet:
„(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:“
In § 5 Abs. 1 wird nach Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Insbesondere im Rahmen der Gruppen- und Partnerarbeiten kann die Lehrperson Beobachtungen im Hinblick auf Sozialkompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler anstellen und auch diese in die Beurteilung miteinfließen lassen.“
In § 6 Abs. 1 werden vor der Wortfolge „an einen bestimmten Schüler“ die Wortfolge „an eine bestimmte Schülerin oder“, vor der Wortfolge „dem Schüler“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ sowie vor dem Wort „seine“ die Wortfolge „ihre oder“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge „Jeder Schüler“ durch die Wortfolge „Jede Schülerin und jeder Schüler“ und das Wort „müßte“ durch das Wort „müsste“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 zweiter Satz werden vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt und die Wortfolge „dem Lehrer“ durch die Wortfolge „der Lehrperson“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „dem Schüler“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt.
In § 6 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“ eingefügt.
In § 6 Abs. 9 zweiter Satz wird vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt.
In § 6 Abs. 10 wird die Wortfolge „in den Unterrichtsgegenständen Leibesübungen, Maschinschreiben sowie Textverarbeitung“ durch die Wortfolge „im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt und die Wortfolge „durch den Schüler“ sowie der Ausdruck „u. dgl.“ entfallen.
In § 7 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“ eingefügt.
In § 8 Abs. 5 wird vor dem Wort „Schülern“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 8 Abs. 6 werden die Wortfolge „vom betreffenden Lehrer“ durch die Wortfolge „von der betreffenden Lehrperson“, die Wortfolge „des Schulleiters“ jeweils durch die Wortfolge „der Schulleitung“ ersetzt und vor dem Wort „Schülern“ jeweils die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 8 Abs. 7 werden die Wortfolge „Der Schulleiter“ durch die Wortfolge „Die Schulleitung“ ersetzt und vor der Wortfolge „einen Schüler“ die Wortfolge „eine Schülerin oder“ eingefügt.
In § 8 Abs. 8 wird vor der Wortfolge „jedem Schüler“ die Wortfolge „jeder Schülerin und“ eingefügt.
§ 8 Abs. 9 lautet:
„(9) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.“
In § 8 Abs. 10 wird vor dem Wort „Schülern“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 8 Abs. 11 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ und vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt sowie die Wortfolge „den Lehrer“ durch die Wortfolge „die Lehrperson“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird vor dem Wort „Schülern“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 9 Abs. 5 werden das Wort „ansonsten“ durch die Wortfolge „in den Fachschulen“ und die Wortfolge „75 Minuten je Semester bzw. Schulstufe“ durch die Wortfolge „80 Minuten pro Semester“ ersetzt.
In § 9 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Lehrer“ durch die Wortfolge „von der Lehrperson“ ersetzt.
In § 9 Abs. 9 wird vor der Wortfolge „jedem Schüler“ die Wortfolge „jeder Schülerin und“ eingefügt.
In § 9 Abs. 10 wird vor dem Wort „Schülern“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 9 Abs. 11 wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten zu bewältigen sind.“
„(2) Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht auf Verlangen in jedem Semester, in Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine praktische Prüfung abzulegen.“
In § 10 entfällt der Abs. 3 und die (bisherigen) Abs. 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen Abs. 3 bis 6.
In § 10 Abs. 3 (neu) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
In § 10 Abs. 6 (neu) wird vor der Wortfolge „dem Schüler“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt und die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die Lehrperson“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 werden die Wortfolge „Der Lehrer“ durch die Wortfolge „Die Lehrperson“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 11 Abs. 3 werden jeweils vor der Wortfolge „dem Schüler“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ und vor dem Wort „ihn“ die Wortfolge „sie oder“ eingefügt.
In § 11 Abs. 4 werden vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“, jeweils vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ und jeweils vor dem Wort „er“ die Wortfolge „sie oder“ eingefügt, die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die Lehrperson“ sowie die Wortfolge „hat er“ durch das Wort „ist“ ersetzt und das Wort „ihm“ entfällt.
In § 11 Abs. 5 wird vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt.
In § 11 Abs. 7 werden vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt und die Wortfolge „des Lehrers“ durch die Wortfolge „der Lehrperson“ ersetzt.
In § 11 Abs. 8 wird vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
In § 11 Abs. 9 werden vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“ und vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „zugunsten der Schülerin oder“ eingefügt sowie das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
In § 11 Abs. 10 werden das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrpersonen“ und die Wortfolge „der Schulleiter“ durch die Wortfolge „die Schulleitung“ ersetzt.
§ 12 lautet:
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen die äußere Form der Aufgaben einen wesentlichen Bestandteil eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der darin enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) darstellt.“
In § 13 Abs. 1 werden die Wortfolge „der Schüler“ durch die Wortfolge „die Schülerinnen und Schüler“, das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“, das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ sowie das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 werden die Wortfolge „der Schüler“ durch die Wortfolge „die Schülerinnen und Schüler“, das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“, das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“, sowie das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Schüler“ durch die Wortfolge „die Schülerinnen und Schüler“ und das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.
In § 13 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Schüler“ durch die Wortfolge „die Schülerinnen und Schüler“ und das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Schüler“ durch die Wortfolge „die Schülerinnen und Schüler“ und das Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.
§ 14 Abs. 3 entfällt und die (bisherigen) Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen Abs. 3 bis 5.
In § 14 Abs. 4 (neu) entfällt der letzte Satz sowie die Wortfolge „Rechnen bzw.“ und die Wortfolge „Schularbeit aus Rechnen bzw. Mathematik“ wird durch die Wortfolge „schriftlichen Leistungsfeststellung“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 (neu) werden vor der Wortfolge „vom Schüler“ die Wortfolge „von der Schülerin oder“ eingefügt sowie das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In der Überschrift des 4. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und der äußeren Form der Arbeiten“.
In § 16 Abs. 1 werden jeweils vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „der Schülerin oder“, vor dem Wort „sein“ die Wortfolge „ihr oder“, vor dem Wort „seine“ die Wortfolge „ihre oder“ und vor der Wortfolge „des Klassenvorstandes“ die Wortfolge „der Klassenvorständin oder“ eingefügt sowie die Wortfolge „die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen“ durch die Wortfolge „die Anlagen, das Alter und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 werden jeweils vor der Wortfolge „des Schülers“ die Wortfolge „der Schülerin oder“, vor dem Wort „seine“ die Wortfolge „ihre oder“ und vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt.
In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Abschlußzeugnis“ durch das Wort „Abschlusszeugnis“ ersetzt.
§ 17 entfällt und die (bisherigen) §§ 18 bis 25 erhalten die Paragraphenbezeichnung §§ 17 bis 23.
In § 17 Abs. 1 werden vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“ und vor der Wortfolge „vom Schüler“ die Wortfolge „von der Schülerin oder“ eingefügt sowie die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die Lehrperson“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 werden die Wortfolge „Der Lehrer“ durch die Wortfolge „Die Lehrperson“ und die Wortfolge „daß diese“ durch die Wortfolge „dass diese oder dieser“ ersetzt sowie vor der Wortfolge „eines Schülers“ die Wortfolge „einer Schülerin oder“ und vor der Wortfolge „den Klassenvorstand“ die Wortfolge „die Klassenvorständin oder“ eingefügt.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „folgenden“ durch das Wort „Folgenden“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben und Textverarbeitung“ durch die Wortfolge „dem Unterrichtsgegenstand Angewandte Informatik“ ersetzt.
In § 18 Abs. 6 wird vor der Wortfolge „dem Schüler“ die Wortfolge „der Schülerin oder“ eingefügt.
In § 18 Abs. 7 wird vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt.
§ 18 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist jedoch in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend” soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung darf bestenfalls mit „Befriedigend” festgelegt werden.“
In § 18 Abs. 10 werden die Wortfolge „Einem Schüler der“ durch die Wortfolge „Schülerinnen oder Schüler die“ sowie das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
§ 18 Abs. 13 lautet:
„(13) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen. Die Abs. 1 bis 12 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.“
„(10) Sofern eine unverbindliche Übung absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.“
In § 20 Abs. 1 werden jeweils vor der Wortfolge „der Schüler“ die Wortfolge „die Schülerin oder“ eingefügt sowie die Wortfolge „Er/Sie“ jeweils durch die Wortfolge „Sie/Er“, die Wortfolge „Schüler/Schülerin“ durch die Wortfolge „Schülerin/Schüler“ und das Wort „Ausschlußbescheides“ jeweils durch das Wort „Ausschlussbescheides“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 werden die Wortfolge „Er/Sie“ durch die Wortfolge „Sie/Er“ und das Wort „zugeslassen“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
In § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „vom Schulleiter“ durch die Wortfolge „von der Schulleitung“, die Wortfolge „dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern)“ durch die Wortfolge „den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern“ sowie die Wortfolge „Er/Sie“ durch die Wortfolge „Sie/Er“ ersetzt.
In § 21 (neu) wird jeweils das Wort „Abschlußzeugnis“ durch das Wort „Abschlusszeugnis“ ersetzt.
§ 22 (neu) lautet:
Für die gemäß § 41 Abs. 8 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 3) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 20 Abs. 1 anzuwenden.“
(1) § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
(2) §§ 1, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 9 und 10, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 5, 6, 8, 9, 10 und 11, § 9 Abs. 2, 5, 8, 9, 10 und 11, § 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (neu), § 11 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10, §§ 12, 13 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 3, 4 und 5 (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 13, § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 1, 2, und 3, §§ 21, 22 (neu) und die Überschrift des 7. Abschnitts sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 25 außer Kraft.“
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