88.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 2021, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 2021, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 32,42 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 84/2018, außer Kraft.