LGBLA_BU_20220225_11•3. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung
LGBLA_BU_20220225_113. Burgenländische COVID-19-SchutzmaßnahmenbegleitverordnungGazette25.02.2022
11.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste haben bei jedem Dienstantritt ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder das durch ehestmögliche Testung in der Dienst- oder Geschäftsstelle erstellt wird, vorzuweisen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV verfügen, haben beim Dienstantritt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiolgischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV verfügen, haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(4) Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Patientinnen und Patienten, minderjähriger Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Besuche und Begleitungen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen und für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung.
(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 4 haben ehestmöglich in der jeweiligen Dienst- oder Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Dienststellenleitung oder Geschäftsführung hat hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(1) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(2) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
Soweit in dieser Verordnung auf die 4. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2022.
Diese Verordnung tritt mit 28. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
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