LGBLA_BU_20220620_43•Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2022
LGBLA_BU_20220620_43Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2022Gazette20.06.2022
43.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2022)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2022)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird verordnet:
Die in der allgemeinen Gebührenklasse zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKFPunkt mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKFPunkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wie folgt festgesetzt:
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
1,56 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
1,56 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
1,56 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
1,56 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
1,56 Euro
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur LKF-Gebühr verrechnet. Dieser beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG, BGBI. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, pro Pflegetag:
Einbettzimmer
Mehrbettzimmer
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
180,80 Euro
116,10 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
180,80 Euro
116,10 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
180,80 Euro
116,10 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
189,00 Euro
123,20 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
189,00 Euro
123,20 Euro
Die für ambulante Leistungen zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wie folgt festgesetzt:
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
1,56 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
1,56 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
1,56 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
1,56 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
1,56 Euro
Die Höhe der in den §§ 1 und 3 festgesetzten Eurowerte sowie die Höhe der in § 2 festgesetzten Zuschläge entspricht jeweils der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte und Zuschläge.
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, werden - mit Ausnahme eines Sonderklassezuschlags gemäß § 2 und einer Unterbringungsgebühr gemäß § 5 - von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, gelangt die LKF-Gebühr zur Verrechnung. Diese ist bei Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, zu tragen sind, um das im Eurowert enthaltene Beihilfenäquivalent zu reduzieren.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt in Abstimmung mit dem Burgenländischen Gesundheitsfonds kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2021, LGBl. Nr. 46/2021, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
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