LGBLA_BU_20220701_47•Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO
LGBLA_BU_20220701_47Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VOGazette01.07.2022
47.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2022, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen getroffen werden (Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 2022, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen getroffen werden (Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO)
Auf Grund § 12 Abs. 4 und § 13 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird verordnet:
§ 20Beschäftigungsausmaß des Leitungspersonals
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Altenwohn- und Pflegeheime im Burgenland.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(1) Die Mindestgröße eines Bewohnerzimmers in einem Altenwohn- und Pflegeheim hat bei
(2) Alle Bewohnerzimmer sind behinderten-, pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt die Untergrenze der Wohnraumgrenze des Bewohnerzimmers für eine Person 15 m2 und für zwei Personen 20 m2, sofern die Raumfiguration eine geeignete Pflegetätigkeit zulässt.
(1) Die Einrichtung und Ausstattung der Bewohnerzimmer muss den hygienischen, pflegerischen und technischen Anforderungen entsprechen und sind vom Heimträger nach zeitgemäßen und aufgabenbezogenem Wohnstandard grundsätzlich voll zu möblieren. Bei Vollmöblierung muss eine rollstuhlgerechte Wendemöglichkeit von zumindest 150 cm Durchmesser gegeben sein. Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(2) Eine individuelle Wohnraumgestaltung und die (teilweise) Verwendung eigener Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist - unter Einhaltung brandschutztechnischer und hygienischer Standards - zu ermöglichen. Bei Verwendung eigener Möbel der Bewohnerinnen und Bewohner muss gewährleistet sein, dass sämtliche Sitzflächen möglichst abwischbar und desinfizierbar sind.
(3) Die Bewohnerzimmer sind mit einer - dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden - Notrufanlage sowie Anlagen für Telefonie, TV und Internet auszustatten. Ein Notruf muss vom Bett aus bedient werden können.
(4) Jedes Bewohnerzimmer hat pro Person jedenfalls ein Pflegebett zu umfassen. Dieses muss höhenverstellbar sein sowie über ein höhenverstellbares Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über eine Aufrichthilfe verfügen. Ein dreiseitiger Zugang insbesondere zu beiden Bettlängsseiten zum Pflegebett muss möglich sein, wenn die pflegerische Notwendigkeit gegeben ist. In Zweibettzimmern ist zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Des Weiteren sind für jede Bewohnerin und für jeden Bewohner ein versperrbarer Schrank, ein Nachtkästchen und ein Sessel zur Verfügung zu stellen. Je Bewohnerzimmer hat ein Tisch mit einer Mindestbreite von 65 cm, einer Mindestfläche von 0,8 m2, einer Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, und einer Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu stehen.
(5) Fenster von Bewohnerzimmern sind mit wirksamem Sichtschutz zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen. Ein Klimakonzept ist für Räumlichkeiten möglichst unter Beachtung der Ziele des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und der Vermeidung des Einsatzes fossiler Energieträger zu erstellen.
(6) Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Beleuchtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar sein muss, vorzusehen.
(7) Die Fußböden sind entsprechend der Hygienerichtlinien auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
(1) Für Altenwohn- und Pflegeheime sind folgende Gemeinschaftsräume vorzusehen:
(2)Alle Gemeinschaftsräume sind behinderten-, pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Sämtliche Sitzflächen müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen.
(4) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen. Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe und Abfalleimer auszustatten.
(5) Die von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig benutzten Räume haben eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Notrufanlage und Zugang zum Internet aufzuweisen.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Dienstraum aufzuweisen. In diesem ist ein Handwaschbecken inklusive Handtuch-, Seifen- und Desinfektionsmittelspender vorzusehen. Ebenso haben ein versperrbarer Arzneimittelschrank, ein versperrbarer Suchtmittelschrank und ein versperrbarer Arzneimittelkühlschrank mit Thermometer vorhanden zu sein. Es sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuches gemäß § 1 ABG 2012 zu treffen.
(2) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Sozialraum als Aufenthaltsraum für das Personal aufzuweisen.
(1) In jedem Altenwohn- und Pflegeheim ist unter Berücksichtigung von Heimgröße und Pflegebedarf jedenfalls ein Pflegebad im Ausmaß von mindestens 18 m2 mit einer von drei Seiten zugänglichen pneumatisch unterfahrbaren Hubbadewanne oder adäquaten Sitzbadewanne und mit einem Badewannenlifter vorzusehen. Im Pflegebad müssen auch ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Raum muss über eine mechanische Entlüftungsanlage und eine ausreichende Belichtung verfügen.
(2) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind im Bereich der Aufenthaltsräume und in öffentlich zugänglichen Bereichen für Besucherinnen und Besucher barrierefreie, nach Geschlechtern getrennte Toiletteneinrichtungen samt Vorraum mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat eine der Versorgungsart und dem Versorgungskonzept entsprechende Küche vorzusehen.
Jedes Altenwohn- und Pflegeheim ist pro Wohnbereich gemäß § 12 Abs. 2 Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, mit einer Kücheneinheit, mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr auszustatten. Erfolgt in diesem Bereich auch die Reinigung des Geschirrs von Bewohnerinnen und Bewohnern, so ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm oder einer alternativen Desinfektionsmöglichkeit zu verwenden. Die Wohnbereichsküche kann im Speisesaal integriert sein. Sofern der Speisesaal für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet ist, ist insgesamt eine Wohnbereichsküche ausreichend; in diesem Fall sind zumindest die notwendigen Sanitärinstallationen für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung für eine Wohnbereichsküche vorzusehen.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss mindestens einen geeigneten Abstellraum, insbesondere für Geräte und Pflegeutensilien aufweisen.
(2) Für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien ist ein eigener versperrbarer Raum einzurichten.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim muss pro Geschoß mindestens einen gut belüfteten Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
(2) Zum Schmutzwäschetransport sind entsprechend gekennzeichnete Wäschesäcke, die verschließbar und reißfest sind, zu verwenden. Schmutzwäschesammelstationen dürfen nur in trockenen und belüfteten Räumen eingerichtet werden, aus denen eine unmittelbare Übergabe in die Transportwägen der Wäscherei erfolgen kann. Schmutzwäscheräume sind mit einem wandmontierten Händedesinfektionsmittelspender zu bestücken. Wäscheabwurfschächte sind zulässig.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Wasch- und Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird.
(2) Eine räumliche Trennung zwischen Waschküche und Bügelraum ist vorzusehen.
(1) Jedes Altenwohn- und Pflegeheim hat mindestens einen Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüsseln, abhängig von den jeweiligen infrastrukturellen Gegebenheiten, aufzuweisen. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 11 kombiniert sein.
(2) Bei mehrgeschoßigen Altenwohn- und Pflegeheimen ist pro Geschoßebene mindestens ein Fäkalraum vorzusehen.
(1) Die von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzte Eingangsebene eines Altenwohn- und Pflegeheimes muss von der öffentlichen Verkehrsfläche barrierefrei erreichbar sein. Der Zugang muss beleuchtet sein.
(2) Die Türen zu den Bewohnerzimmern und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.
(3) Die Türen zu den Bewohnerzimmern müssen so breit bemessen sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Pflegebetten möglich ist.
(1) Flure, die von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine Stufen aufweisen.
(2) Flure müssen so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere mit Rollstühlen und Pflegebetten transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit beidseitig angeordneten und umfassbaren festen Handläufen zu versehen.
(4) Die Flure müssen, sofern keine Ausweichmöglichkeiten in Sichtweite (in höchstens zehn Meter Abstand) vorgesehen werden, eine lichte Breite von mindestens 180 cm aufweisen. Sind Ausweichmöglichkeiten vorgesehen (mindestens 180 x 180 cm), darf die lichte Breite des Flures auf 150 cm verringert werden.
(5) Die Flure sind so auszustatten, dass eine Orientierung leicht möglich ist.
(6) Treppenabgänge, die im Austrittsbereich mit Rollstühlen oder Gehilfen zugänglich sind, sind mit fremdem Hilfsmittel, leicht entfernbaren, aber öffenbaren Zugangssicherungen auszustatten.
Mehrgeschossige Altenwohn- und Pflegeheime müssen mit einer Hebeanlage, die zum rollstuhl- und pflegebettgemäßen Transport der Bewohnerinnen und Bewohner geeignet ist, ausgestattet sein.
(1) Vor jeder Aufnahme einer Bewohnerin oder eines Bewohners hat von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, ein Assessment zu erfolgen, ob für die jeweilige Pflegeabhängigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers die Struktur des Hauses geeignet ist.
(2) Die Pflege und Betreuungsmaßnahmen sind entsprechend der beruflichen Qualifikation und Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Ressourcen interdisziplinär durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) Die Pflege hat im Sinne einer ganzheitlichen individuellen, bedürfnisorientierten, reaktivierenden Gesundheits- und Krankenpflege, unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedarfsgerecht im Rahmen einer Bezugspflege zu erfolgen.
(4) Die Organisation und Durchführung der Pflege und Betreuung hat nach evidenzbasierten Erkenntnissen der Pflegewissenschaft zu erfolgen. Ein Pflege- und Betreuungskonzept sowie Gewaltpräventionskonzept ist alle fünf Jahre von hierfür qualifiziertem Personal auf Grundlage praxistauglicher, etablierter und umsetzbarer Erneuerungen, die durch evidenzbasierte Erkenntnisse der Pflegewissenschaft untermauert sind und die eine Qualitätsverbesserung herbeiführen, zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.
(5) Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining ist mit den Bewohnerinnen und Bewohnern durchzuführen.
(6) Eine hinreichende Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse sowie der Menschenwürde und Selbstständigkeit ist sicherzustellen. Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind mit der Bewohnerin oder dem Bewohner und, wenn diese nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig sind, mit der Erwachsenenvertreterin oder dem Erwachsenenvertreter zu besprechen.
(7) Ein Aktivitätenplan ist regelmäßig, zumindest einmal pro Monat, zu erstellen und in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher auszuhängen.
(8) Im Sinne des Risk-Managements ist eine Dokumentation zu führen, aus welcher Statistiken und Kennzahlen abgeleitet werden können. Das Risk-Management umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erkennung, Analyse, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle von Risiken. Darunter fallen die Formulierung von Zielsetzungen, Erhebung von Ursachen, Ableitung von Maßnahmen und eine quantitative und qualitative Erfassung und Dokumentation. Es sind Ursachenanalysen durchzuführen und die entsprechenden Gegensteuerungsmaßnahmen samt Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen.
(9) Arzneimittel und Suchtmittel müssen versperrt und bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.
(10) Flüssige Arzneimittel und Salben sind beim erstmaligen Öffnen mit dem Anbruchsdatum zu versehen.
(11) Ein Speiseplan ist in allgemein zugänglichen Bereichen gut sichtbar auszuhängen. Bei der Erstellung ist auf die individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen. Folgende Verpflegungsvarianten sind anzubieten:
(1) Die Heimleitung hat als Verwaltungsleitung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Altenwohn- und Pflegeheimes zu besorgen. Sie hat Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten, die Agenden der Heimleitung übernehmen kann.
(3) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Heimträger unverzüglich der Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(4) Die Funktion der Heimleitung kann nur von einer Person ausgeübt werden, welche eine kaufmännische Ausbildung und die Heimleiterausbildung mit E.D.E. Zertifikat (Zertifikat der European Association for Directors and Providers of Long-Term Care Services for the Elderly) abgeschlossen hat oder eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen kann.
(5)Abweichend von Abs. 4 können Personen, die entweder kein E.D.E Zertifikat oder eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen können, die Funktion der Heimleitung ausüben; in diesem Fall haben diese Personen entsprechende Fortbildungen zur Qualitätssicherung und Kompetenzerweiterung im Ausmaß von 40 Stunden in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Funktionsausübung zu absolvieren. Abweichend davon können Personen, die sich für eine E.D.E Ausbildung entscheiden, den Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung erbringen.
(1) Die Pflegedienstleitung wird von einer oder mehreren Personen im Beschäftigungsausmaß gemäß § 20 ausgeübt, die mit der fachlichen Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraut sind. Die Aufgabenschwerpunkte der Pflegedienstleitung liegen in der Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung, Verantwortung für die Organisation und den Einsatz der personellen und sachlichen Ressourcen im Aufgabenbereich, Erstellung und Implementierung zeitgemäßer Arbeitskonzepte, im Personal- und Beschwerdemanagement, in der Durchführung von Pflegevisiten und Evaluierungen der Pflegedokumentationen, in der Qualitätskontrolle sowie in der Pflegepersonalentwicklung.
(2) Die Pflegedienstleitung hat als Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zu verfügen. Personen, die nicht über die genannten Ausbildungen und Qualifikationen verfügen, können die Funktion der Pflegedienstleitung dennoch wahrnehmen; in diesem Fall sind die genannten Ausbildungen und Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen.
(3) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernehmen kann.
(4) Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung ist vom Heimträger unverzüglich der Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(5) Die Wohnbereichsleitung wird von einer oder mehreren Personen vor Ort, die über ein Diplom des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und eine Ausbildung im mittleren und basalen Management gemäß § 64 GuKG verfügen, im Beschäftigungsausmaß gemäß § 20 ausgeübt. Personen, die nicht über die genannte Ausbildung verfügen, können die Funktion der Wohnbereichsleitung dennoch wahrnehmen; in diesem Fall ist die genannte Ausbildung innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen.
(1) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit bis zu 28 bewilligten Plätzen hat
(2) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit 29 bis zu 59 bewilligten Plätzen hat
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen mit 60 bis zu 119 bewilligten Plätzen hat
(4) In Altenwohn- und Pflegeheimen ab 120 bewilligten Plätzen hat
(5)Die Aufgaben der Heimleitung und Pflegedienstleitung können bei Einhaltung des in Abs. 1 bis 4 festgelegten Beschäftigungsausmaßes jeweils aliquot übergeordnet wahrgenommen werden, sofern ein Heimträger mehrere Altenwohn- und Pflegeheime betreibt; dies ist entsprechend im Dienstplan zu vermerken.
(6) Die Ausübung der Heimleitung und Pflegedienstleitung kann auch in Personalunion erfolgen, sofern die für die jeweilige Funktion erforderliche Ausbildung und Qualifikation gegeben ist.
(7) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung, Pflegedienstleitung und Wohnbereichsleitung ist mit dem nach Abs. 1 und 2 festgelegten Beschäftigungsausmaß bei der Berechnung des Personalschlüssels gemäß § 23 nicht zu berücksichtigen.
(8) Eine Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent hat das Leitungspersonal administrativ zu unterstützen.
(1) In Altenwohn- und Pflegeheimen ist durch die Pflegedienstleitung die Anwesenheit qualifizierter Pflegepersonen nach Maßgabe der §§ 22 und 23 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festzulegen.
(2) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für das Personal- und Qualitätsmanagement des jeweiligen Heimes.
(3) In jedem Altenwohn- und Pflegeheim muss zumindest die Verfügbarkeit einer Person aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gegeben sein, welche eine Weiterbildung in den Bereichen Palliativcare und Wundmanagement nachweisen kann, sowie eine Sonderausbildung für Hygiene absolviert hat. In diesen Bereichen kann auch auf externe Leistungserbringer zurückgegriffen werden.
(4) Mitarbeitergespräche sind regelmäßig nachweislich durchzuführen.
(5) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung im Altenwohn- und Pflegeheim bereitzuhalten.
(6) Eine aktuelle Handzeichenliste hat aufzuliegen.
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Das Vorliegen der aufrechten Berufsberechtigung bei vom Heimträger für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister vor erstmaligem Dienstantritt von der Betreiberin oder dem Betreiber zu überprüfen. Die Landesregierung ist berechtigt zu Kontrollzwecken jederzeit in die entsprechenden Qualifikationsnachweise Einsicht zu nehmen.
(3) Das sonstige Personal hat die für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderlichen - insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen - Aufgaben zu erfüllen.
(1) Altenwohn- und Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Die personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt; dabei ist bereits eine Ausfallsquote von 20% berücksichtigt:
Pflegestufe
Faktor
0
1:24
1
1:12
2
1:6
3
1:3,7
4
1:2,6
5
1:2,5
6
1:2,3
7
1:2
(2) Im Falle einer Krisensituation muss für die Dauer derselben, folgendes Mindestmaß an Betreuung und Versorgung durch zur Verfügung stehendes und einsatzbereites Pflegepersonal zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erfüllt werden:
(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen, dass
(3) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben das noch zum Arbeitseinsatz bereitstehende und für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erforderliche Personal ohne Bedachtnahme auf die Zusammensetzung einzusetzen. § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 GuKG sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Nachtdienste sind abhängig von der durchschnittlichen Pflegestufe pro Bewohnerin und Bewohner sowie der tatsächlichen Anzahl an belegten Pflegebetten im jeweiligen Altenwohn- und Pflegeheim.
(2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum von 19:00 bis 07:00 Uhr.
(3) Für den Nachtdienst gilt:
(4) Im Falle eines Spätdienstes ist dieser ab zumindest 16:00 bis 22:00 Uhr zu gewährleisten.
(5) Abweichend von Abs. 3 Z 1 kann das Leitungspersonal die Anzahl und Qualifikation des Spätdienstpersonals entsprechend dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festlegen.
(6) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:
(7) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Altenwohn- und Pflegeheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.
Vertretbare Abweichungen von den zuvor angeführten Bestimmungen können seitens der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele sowie die Schutzziele dieser Verordnung zu beachten sind.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
1.Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021;
2.Arzneibuchgesetz 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
3.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Die aufgrund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, rechtskräftig bewilligten Altenwohn- und Pflegeheime können auf Grund dieser rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, zu Ende zu führen.
(3) § 6 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 dieser Verordnung finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet werden oder für Zu- und Aufbauten an ein bestehendes Altenwohn- und Pflegeheim, welche ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden und einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, bedürfen.
(4) Die in den §§ 17 bis 26 normierten personellen Voraussetzungen und Bestimmungen müssen spätestens ab 1. Jänner 2023 erfüllt sein; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die §§ 17 bis 25 der Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, weiterhin.
§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, außer Kraft.
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