LGBLA_BU_20220719_57•Verordnung über die Beschaffenheit, den Vertrieb und die Kontrolle der Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages
LGBLA_BU_20220719_57Verordnung über die Beschaffenheit, den Vertrieb und die Kontrolle der Vignette für die Entrichtung des TourismusbeitragesGazette19.07.2022
57.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022 über die Beschaffenheit, den Vertrieb und die Kontrolle der Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022 über die Beschaffenheit, den Vertrieb und die Kontrolle der Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages
Auf Grund des § 22 Abs. 5a des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, wird verordnet:
Bei der in § 22 Abs. 5a Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, normierten Vignette handelt es sich um eine Klebevignette. Die Vignette gibt Auskunft darüber, ob vom Abgabepflichtigen für die Mobilie der Tourismusbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet wurde.
Die Vignetten werden vom Land an die Gemeinden für das jeweilige Kalenderjahr übermittelt. Es obliegt den Gemeinden die Vignetten in der erforderlichen Anzahl an die Hafenbetreiber und Mobilheimplatzbetreiber zu übermitteln. Sobald der Tourismusbeitrag vom Abgabepflichtigen entrichtet wurde, ist die Vignette an diesen auszuhändigen und an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie anzubringen. Nach Ablauf der Verwendungsdauer ist die Vignette zu entfernen. Übrig gebliebene Vignetten sind nach Saisonende von den Hafenbetreibern und Mobilheimplatzbetreibern an die Gemeinden zurückzustellen.
Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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