69.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 2022, mit der die Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. September 2022, mit der die Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen geändert wird
Auf Grund der § 17 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen, LGBl. Nr. 49/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Wort „Schifffahrtsbehörde“ die Wortfolge „unter einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) oder“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 12“ die Wortfolge „mit einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) oder“ eingefügt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 Z 6a und 12 sowie § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“