LGBLA_BU_20221027_80•Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, Änderung
LGBLA_BU_20221027_80Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, ÄnderungGazette27.10.2022
80.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert wird (XXII. Gp. RV 1550 AB 1580)
Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 100 folgender Eintrag eingefügt:
In § 38 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in den Folgemonat übertragbaren“ durch die Wortfolge „in das Folgekalenderquartal übertragbare“ ersetzt.
In § 45 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Reisezeiten, die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.“
In § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abweichend von Abs. 1“ durch die Wortfolge „Abweichend von Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.
In § 46 Abs. 6 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „in den Folgemonat“ durch die Wortfolge „in das Folgekalenderquartal“ ersetzt.
In § 91 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 wird angefügt:
In § 99 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,41 Euro (Wert 2021)“ durch den Ausdruck „1,45 Euro (Wert 2022)“ ersetzt.
Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
Den Bediensteten, die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Dienst versehen, gebührt für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundene außerordentliche Erschwernis für jede angefangene Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001.“
In § 121 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme von §§ 38 bis 47“ die Wortfolge „und § 100a“ eingefügt.
In § 127 Abs. 7 wird der Ausdruck „39,30 Euro (Wert 2021)“ durch den Ausdruck „40,50 Euro (Wert 2022)“ ersetzt.
§ 132 Abs. 1 Z 6 lautet:
Die Tabelle in § 135 Abs. 2 lautet:
in der Gehaltsstufe
Grundvergütung der Modellstellen
Grundvergütung der Modellstellen
Grundvergütung der Modellstellen
Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt
Allgemeinmediziner/in
Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in
Euro (Werte 2022)
Euro (Werte 2022)
Euro (Werte 2022)
1
29,30
28,20
22,00
2
30,30
29,30
22,00
3
31,30
30,30
22,00
4
32,40
31,30
22,00
5
33,50
32,40
22,00
6
34,50
33,50
22,00
7
35,60
34,50
8
36,60
35,60
9
37,60
36,60
10
38,70
37,60
11
39,80
38,70
In § 135 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „20,30 Euro (Wert 2021)“ durch den Ausdruck „20,90 Euro (Wert 2022)“ ersetzt.
Die Tabelle in § 135 Abs. 5 lautet:
Zeitliche Mehrdienstleistungen
Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
Euro (Werte 2022)
Euro (Werte 2022)
Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgendes Tages
530,50
616,80
Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr
851,10
986,70
Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen
1.060,60
1.233,50
a) der Klammerausdruck „(Werte 2021)“ durch den Klammerausdruck „(Werte 2022)“,
b) der Betrag „7,60“ durch den Betrag „7,80“ und
c) der Betrag „4,10“ durch den Betrag „4,20“.
In § 135 Abs. 7 wird der Ausdruck „59,60 Euro (Wert 2021)“ durch den Ausdruck „61,40 Euro (Wert 2022)“ ersetzt.
In § 136 Abs. 2 wird der Ausdruck „152,20 Euro (Wert 2021)“ durch den Ausdruck „156,90 Euro (Wert 2022)“ ersetzt.
§ 141 lautet:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2022 treten in Kraft:
1.§ 38 Abs. 4, § 46 Abs. 6 mit 1. Jänner 2020,
2.§ 91 Abs. 1, § 100a und der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 121 Abs. 2, § 132 Abs. 1 mit 1. November 2021,
3.§ 99 Abs. 2, § 127 Abs. 7, § 135 Abs. 2, 5 bis 7, § 136 Abs. 2 und die Anlage 2 mit 1. Jänner 2022,
4.§ 141 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
5.§ 45 Abs. 1a und 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Kalenderquartalsbeginn.“
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