98.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 35,64 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 88/2021, außer Kraft.