LGBLA_BU_20230309_18•Spitalsärztinnen- und Spitalsärztebezügegesetz
LGBLA_BU_20230309_18Spitalsärztinnen- und SpitalsärztebezügegesetzGazette09.03.2023
18.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert werden (Spitalsärztinnen- und Spitalsärztebezügegesetz) (XXII. Gp. IA 1782 AB 1796)
Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert werden (Spitalsärztinnen- und Spitalsärztebezügegesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 89bMarktzulage für Ärztinnen und Ärzte“
„(7) Vertragsbediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2022 im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.“
„§ 89b
Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
(1) Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt, sofern sie eine Optionserklärung gemäß Abs. 8 abgegeben haben, eine Marktzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
(2) Die Marktzulage beträgt monatlich
in der Entlohnungsgruppe s1
a)
in den Entlohnungsstufen 6 bis 9
€ 1.500
b)
in den Entlohnungsstufen 10 bis 15
€ 1.300
c)
in den Entlohnungsstufen 16 bis 19
€ 1.350
d)
in der Entlohnungsstufe 19 nach Verweilen über einen Zeitraum von vier Jahren
€ 1.600
in der Entlohnungsgruppe s2 in allen Entlohnungsstufen
€ 1.000
in der Entlohnungsgruppe s3 in allen Entlohnungsstufen
€ 500
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Marktzulage - abweichend von § 20 Abs. 1 zweiter Satz - nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 (Sonderzahlung) und der §§ 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 LBBG 2001) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Abweichend von § 20 Abs. 1 ist die Marktzulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.
(6) Die Marktzulage gemäß Abs. 1 gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997), Pflegeteilzeit (§ 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 44a) besteht.
(7) Vertragsbedienstete die die Marktzulage gemäß Abs. 1 beziehen haben darüber hinaus bei Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich Anspruch auf die Ärztedienstzulage (§ 89a), die Funktionszulage (§ 90), die Erschwerniszulage (§ 91) sowie die Kinderzulage (§ 27).
(8) Jede Spitalsärztin oder Spitalsarzt kann schriftlich unwiderruflich erklären, dass auf sie oder ihn die Vorschriften des § 89b anzuwenden sind. Allfällige bereits geleistete Zahlungen durch den Dienstgeber sind in der Folge zu berücksichtigen. Wird die Erklärung bis zum 30. Juni 2023 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Bediensteten oder des Bediensteten entweder rückwirkend mit 1. Jänner 2023 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam; wird die Erklärung nach dem 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.“
„(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 89a Abs. 7 und § 89b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
„§136aMarktzulage für Ärztinnen und Ärzte“
„(8) Bediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2022 im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.“
„§ 136a
Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt den Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ eine Marktzulage die durch das Gehaltsband der Modellfunktion und die Gehaltsstufe bestimmt wird.
(2) Die Marktzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsbändern B2/14 bis B2/16 in allen Gehaltsstufen
€ 500
im Gehaltsband B2/17 in allen Gehaltsstufen
a)
für die Modellfunktionen „Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte“ sowie „Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten“
€ 500
b)
für die Modellfunktionen „Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner“
€ 1.000
im Gehaltsband B2/18 in allen Gehaltsstufen
€ 1.000
im Gehaltsband B2/19 in allen Gehaltsstufen
€ 1.500
in Gehaltsbändern B2/20 bis B2/22
a)
in den Gehaltsstufen 1 bis 3
€ 1.500
b)
in den Gehaltsstufen 4 bis 7
€ 1.600
c)
ab der Gehaltsstufe 8
€ 2.200
im Gehaltsband B2/23
€ 2.500
in den Gehaltsbändern B2/24 bis B2/25
€ 3.000
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 1 gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.“
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 135 Abs. 7 und 8 und § 136a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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