LGBLA_BU_20230309_19•Objektivierungsgesetz und Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, Änderung
LGBLA_BU_20230309_19Objektivierungsgesetz und Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, ÄnderungGazette09.03.2023
19.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Objektivierungsgesetz und das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert werden (XXII. Gp. RV 1755 AB 1793)
Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Objektivierungsgesetz und das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Jeder Erstaufnahme einer oder eines vom Geltungsbereich des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Bediensteten in den Landesdienst hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.“
§ 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 5 lautet:
In § 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Landespersonalausschuß“ durch das Wort „Landespersonalausschuss“ und das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „daß“ wird durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „maßgeben“ durch das Wort „maßgebend“ ersetzt.
In § 9 wird in Abs. 2 das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ und in Abs. 3 das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Verläßlichkeit“ durch das Wort „Verlässlichkeit“ und das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Bestellung der Gruppenvorständinnen oder -vorstände, Abteilungsvorständinnen oder -vorstände des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptfrauen oder -männer sowie Leiterinnen oder Leiter der dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 gilt sinngemäß.“
In § 12 Abs. 3 wird das Wort „aufzunehmenden“ durch das Wort „aufzunehmende“ ersetzt.
§§ 13 bis 13b lauten:
(1) Die Landesregierung hat aufgrund besonderer, im einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, über die Leistungsfeststellung werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zur Überprüfung und Feststellung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist die Objektivierungskommission unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens berufen. Das Management- und Personalberatungsunternehmen hat hierbei ein Gutachten zu erstellen.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie der oder des mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten (§ 4 Abs. 2) ist die jeweils betroffene Person von der Teilnahme an den Sitzungen der Objektivierungskommission ausgeschlossen und die Landesregierung kann aus dem Kreis der Landesbediensteten ein Ersatzmitglied benennen. Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors ist dem Landeshauptmann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.“
In § 14 wird im ersten Satz die Wortfolge „über Bestellungen und Weiterbestellungen gemäß §§ 12 und 13“ durch die Wortfolge „über Bestellungen gemäß § 12 und Abberufungen gemäß § 13b Abs. 2“ und im zweiten Satz das Wort „Insbesonders“ durch das Wort „Insbesondere“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, §§ 13 bis 13b und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 befristet bestehende Verwendungen in Leitungsfunktionen sind ab diesem Zeitpunkt als unbefristete Bestellungen rechtswirksam.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:
§ 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Betrauung mit Arbeitsplätzen der Modellstellen der Modellfunktionen „Führung I“ und „Führung II“ des Gehaltsschemas B1 hat jeweils unbefristet oder befristet auf fünf Jahre zu erfolgen.“
„(1a) Wird ein unbefristet betrauter Bediensteter einer Modellstelle der Berufsfamilie „Führung“ oder der Berufsfamilie „Führung-Gesundheit“ des Gehaltsschemas B1 vom Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes darf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der unbefristeten Betrauung nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Bedienstete kraft Gesetzes für die Dauer von drei Jahren besoldungsmäßig so eingestuft, wie vor der unbefristeten Betrauung.“
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 4, die Überschrift des § 30 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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