21.Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 1652 AB 1672)
Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 11 lautet:
„(11) Kurmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Heilvorkommen, die für die Behandlung von Personen zur Anwendung kommen.“
§ 1 Abs. 12 lautet:
„(12) Kuranwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Heilbehandlungen sowie therapeutische Verfahren die am Kurort zur Anwendung kommen. Allgemeinmedizinische Behandlungen ohne Bezug zur jeweiligen Kur sind davon ausgenommen.“
In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 3“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Kurgäste sind alle Besucher des Kurortes die Kurmittel (gemäß § 1 Abs. 11) oder Kuranwendungen (gemäß § 1 Abs. 12) in Anspruch nehmen, ungeachtet ob sie im Kurort gegen Entgelt beherbergt werden. Diese Gäste sind zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet.“