LGBLA_BU_20230324_28•Bgld. BH-GeO
LGBLA_BU_20230324_28Bgld. BH-GeOGazette24.03.2023
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}28.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2023, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird (Bgld. BH-GeO)
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2023, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird (Bgld. BH-GeO)
Auf Grund der § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in maximal sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Maximalbegrenzung abgesehen werden.
(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.
(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:
(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.
(2) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Referatsbezeichnung sind in der Geschäftseinteilung unter anderem folgende Begriffe im Einzelnen oder in Verbindung miteinander zu verwenden:
(3) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:
Für jede Bezirkshauptmannschaft ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Bezirkshauptmannschaft abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Bezirkshauptmannschaft tätigen Bediensteten ausgewiesen. Dazu gehören insbesondere:
(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden sowie Dienststellen des Landes betreffen, können befristet organisationsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Bezirkshauptmannschaftsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Behördenleiter eingerichtet werden.
(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.
(1) Auf Grundlage des § 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023, hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen.
(2) Dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau obliegt des Weiteren insbesondere:
(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz LGBl. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023, schriftlich zu verfügen und im Organisationshandbuch (§ 3) abzulegen.
(4) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jeder Referatsleiterin und jedem Referatsleiter die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
(1) Die Bezirkshauptleute haben ihre jeweiligen vorgesetzten Organe oder Stellen über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Betrifft eine Angelegenheit auch Zuständigkeitsbereiche anderer Behörden sind diese mitzubefassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland (Bgld. BH-GeO), LGBl. Nr. 56/2020, außer Kraft.