LGBLA_BU_20230504_35•Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Burgenländisches Gemeindebedie...
LGBLA_BU_20230504_35Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020, Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Burgenländisches Gemeindebedie...Gazette04.05.2023
35.Gesetz vom 27. April 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert werden (XXII. Gp. RV 1873 AB 1906) [CELEX Nr. 32019L1152, 32019L1158]
Gesetz vom 27. April 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 6 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 98 werden folgende Einträge eingefügt:
In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“ und in Abs. 5 entfällt die Wortfolge „das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4“.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(5) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin oder der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
„(5) Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(7) Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
„Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.“
„(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“
In § 56 Abs. 2 wird das Wort „bestimmungen“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.
§ 59 Abs. 5 entfällt.
§ 62 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
In § 62 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.
In § 62 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
In § 64a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 96 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 96 Abs. 10 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
(1) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a oder eine Pflegefreistellung nach § 96 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.“
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
„(9) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4 Abs. 1, §§ 6a und 11 Abs. 5 bis 7, § 24 Abs. 1, § 37a Abs. 3a, § 56 Abs. 2, § 62 Abs. 2, 3 und 6, § 64a Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 10, § 98a, der 7a. Abschnitt samt Überschrift, § 197b Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 59 Abs. 5.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 78 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 105a wird folgender Eintrag eingefügt:
„(1) Der oder dem Bediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Bedienstete oder den Bediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
„(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“
„(3) Das Dienstverhältnis gilt als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Verwendung, als Vertretung für eine Person auf die Dauer deren Verhinderung oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer eines Monats (Probezeit) eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
„(7) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(8) Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(9) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Bedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Bedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
„(2) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Arbeitszeit.“
„(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der oder des Bediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, so ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 46 Abs. 5 entfällt.
§ 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Herabsetzung ist für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
In § 49 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und das noch nicht schulpflichtig ist“.
In § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.
In § 52 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 69 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 69 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.
Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
(1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 22 ausübt oder eine Telearbeit nach § 33, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49, eine Pflegeteilzeit nach § 52, einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Bedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.“
§ 92 Abs. 3 Z 1 entfällt.
§ 92 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.“
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
„(8) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
(9) Wird die oder der Bedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(10) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
„(2a) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der in § 107 Abs. 8 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 107 Abs. 10 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
„(8) Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 122 in Verbindung mit §§ 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“
In § 143 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 und 16 angefügt:
Dem § 144 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 bis 3, 7 bis 9, §§ 25, 33 Abs. 3a, § 49 Abs. 2, 3 und 6, § 52 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 9, §§ 78a, 92 Abs. 3, der 10a. Abschnitt samt Überschrift, § 107 Abs. 8 bis 10, § 109 Abs. 2a, § 127 Abs. 8 und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 5.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 71 folgende Einträge eingefügt:
§ 7 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
„(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“
„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
„(7) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(8) Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(9) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
In § 8 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Berufsausbildungsgesetz“ das Zitat „- BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1a wird nach dem Zitat „§ 67a Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ eingefügt.
In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 69 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 69 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.
Nach § 71 werden folgende §§ 71a bis 71c eingefügt:
(1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen Frühkarenzurlaub nach § 64 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.
(1) Hinsichtlich
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
(1) Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
„(2a) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 78 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 78 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
„(7) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
(8) Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9) Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
In § 82 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 35 Bgld. MVKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis 5 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2“ eingefügt.
In § 84 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001“ durch die Wortfolge „§ 19 Abs. 4 Z 2 LBBG 2001“ ersetzt.
§ 102 Abs. 8 lautet:
„(8) Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 95 in Verbindung mit §§ 61 oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“
In § 128 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 und 19 angefügt:
Dem § 129 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1 bis 3, 7 bis 9, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1a, § 14 Abs. 3a, § 69 Abs. 1 und 9, §§ 71a bis 71c, 78 Abs. 2a, 7 bis 9, § 82 Abs. 3, § 84 Abs. 4, § 102 Abs. 8 und § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - Bgld. LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Abs. 5 Z 3“.
In § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Abs. 5 Z 2“.
§ 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
§ 19 Abs. 8 und 9 entfällt.
§ 21 Abs. 2a entfällt.
In § 31 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und gleichzeitig entfällt Z 3.
In § 39 Abs. 3 werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:
Dem § 124 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 31 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2a.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 113 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 121 wird folgender Eintrag eingefügt:
„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
(1) Den Gemeindebediensteten ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Gemeindebediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
(3) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(4) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Gemeindebedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Gemeindebedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
„(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.“
„(3a) Wird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 41 Abs. 5 entfällt.
§ 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
In § 44 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.
§ 44 Abs. 6 lautet:
„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
§ 76 Abs. 8 entfällt.
§ 78 Abs. 3 entfällt.
§ 113 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 113 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.
Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:
„§ 113a
(1) Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Gemeindebedienstete, die die in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.“
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
„(2a) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie aus einem dieser Gründe entlassen wurden, können sie eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
„(2a) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Kündigung anwendbar.“
„(7) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
(8) Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9) Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
§ 133e Abs. 5 entfällt.
§ 133n Abs. 3 lautet:
„(3) Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.“
In § 160 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 angefügt:
Dem § 162 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4, §§ 12 und 15 Abs. 6, § 29a Abs. 3a, § 44 Abs. 2, 3 und 6, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 4, § 113 Abs. 1 und 9, § 113a, 8a. Abschnitt samt Überschrift, § 126 Abs. 2a, § 127 Abs. 2a und 7 bis 9, § 133n Abs. 3 und § 160 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 41 Abs. 5, § 76 Abs. 8, § 78 Abs. 3 und § 133e Abs. 5.“
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 1 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 entfällt der erste Satz.
In § 22 Abs. 3 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und die Wortfolge „oder einem späteren Schuleintritt des Kindes“ entfällt.
§ 44 lautet:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(9) § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. “
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Aufgrund des Geschlechtes“ die Wortfolge „- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat –“ eingefügt.
In § 3a Abs. 1a Z 2, § 18a, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung“.
In § 21 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011“.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kommission hat nach Maßgabe des § 23 Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes sowie Gutachten betreffend die Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Eltern und pflegenden Angehörigen nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Landes- und Gemeindebedienstete zu erstatten.“
In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung“ die Wortfolge „sowie den Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
In § 23 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Z 3 eingefügt:
In § 23 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d eingefügt:
In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
In § 27 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und nach der Wortfolge „zu Fragen der Gleichbehandlung“ die Wortfolge „und Antidiskriminierung“ eingefügt.
In § 27 Abs. 2a wird im ersten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „oder hinsichtlich des Schutzes von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und im zweiten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie bei Diskriminierungen nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz LBDG 1997, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014“ eingefügt.
In § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
§ 40 lautet:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(9) § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1a, §§ 18a und 21 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 7, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, §§ 40 und 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(10) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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