LGBLA_BU_20231031_73•Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20231031_73Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette31.10.2023
73.Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird (XXII. Gp. RV 2093 AB 2127)
Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erklärung kann ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung im Jahr der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Gemeindebediensteten entweder (rückwirkend) mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses; wird die Erklärung nach dem Kalenderjahr der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses.“
§ 157p Abs. 2a entfällt.
Dem § 162 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 157p Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 157p Abs. 2a.“
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