LGBLA_BU_20231103_76•Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung
LGBLA_BU_20231103_76Burgenländische Pflege- und BetreuungsstützpunktverordnungGazette03.11.2023
76.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2023, mit der nähere Regelungen über die Einteilung des Burgenlandes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans sowie über die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten getroffen werden (Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2023, mit der nähere Regelungen über die Einteilung des Burgenlandes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans sowie über die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten getroffen werden (Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 7, § 23 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 und 5 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die regionale Einteilung des Landes Burgenland für Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, der Seniorentagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter sowie die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.
(1) Die jeweiligen Regionen umfassen ein Einzugsgebiet von ungefähr 8 000 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, abhängig von der jeweiligen Wohndichte, den Verkehrswegen und in Zusammenschau mit der jeweiligen Altersstruktur innerhalb der Region. Davon ausgehend umfassen die jeweiligen Subregionen innerhalb einer Region ein Einzugsgebiet von ungefähr 4 000 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(2) Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zweckmäßigen Versorgung werden einzelne Subregionen, welche im Einzelfall ein kleineres oder größeres Einzugsgebiet umfassen können, bezirksübergreifend festgelegt.
(1) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Neusiedl am See werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Edelstal, Kittsee, Gattendorf, Potzneusiedl, Zurndorf, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Pama;
2.Neudorf, Parndorf, Winden am See, Jois und Bruckneudorf;
3.Neusiedl am See und Weiden am See;
4.Gols, Mönchhof, Halbturn, Frauenkirchen und St. Andrä am Zicksee;
5.Andau, Tadten, Wallern, Pamhagen, Apetlon, Illmitz und Podersdorf am See.
(2) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Breitenbrunn am Neusiedler See, Purbach am Neusiedler See, Donnerskirchen, Schützen am Gebirge und Oggau am Neusiedler See;
2.Freistadt Eisenstadt;
3.Oslip, Trausdorf an der Wulka, Sankt Margarethen im Burgenland, Rust, Mörbisch am See, Siegendorf und Klingenbach;
4.Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Großhöflein, Müllendorf, Zillingtal, Steinbrunn und Neufeld an der Leitha;
5.Hornstein, Wimpassing an der Leitha, Leithaprodersdorf, Loretto und Stotzing.
(3) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Mattersburg werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Wiesen, Bad Sauerbrunn, Neudörfl, Pöttsching, Krensdorf und Sigleß;
2.Hirm, Antau, Zemendorf-Stöttera, Pöttelsdorf, Mattersburg, Sieggraben und Forchtenstein;
3.Schattendorf, Loipersbach im Burgenland, Baumgarten, Draßburg, Rohrbach bei Mattersburg und Marz.
(4) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberpullendorf werden in folgende vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Weppersdorf, Kobersdorf, Lackenbach, Ritzing, Lackendorf und Unterfrauenhaid;
2.Neckenmarkt, Horitschon, Nikitsch, Großwarasdorf, Raiding und Deutschkreutz;
3.Markt Sankt Martin, Kaisersdorf, Draßmarkt, Weingraben, Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl;
4.Pilgersdorf, Unterrabnitz-Schwendgraben, Piringsdorf, Lockenhaus, Oberloisdorf, Frankenau-Unterpullendorf, Mannersdorf an der Rabnitz und Lutzmannsburg.
(5) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberwart werden in folgende sechs Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Unterkohlstätten, Stadtschlaining, Bernstein, Mariasdorf, Bad Tatzmannsdorf und Oberschützen;
2.Wiesfleck, Pinkafeld, Riedlingsdorf, Grafenschachen, Neustift an der Lafnitz und Loipersdorf-Kitzladen;
3.Wolfau, Kemeten, Markt Allhau, Oberwart und Unterwart;
4.Rotenturm an der Pinka, Jabing, Mischendorf, Großpetersdorf, Hannersdorf und Schandorf;
5.Weiden bei Rechnitz, Markt Neuhodis, Rechnitz, Schachendorf;
6.Güttenbach, Kohfidisch, Deutsch Schützen-Eisenberg, Badersdorf.
(6) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Güssing sowie Oberdorf im Burgenland und Litzelsdorf werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Neuberg im Burgenland, Olbendorf, Oberdorf im Burgenland, Litzelsdorf, Wörterberg, Stinatz, Hackerberg, Ollersdorf im Burgenland, Burgauberg-Neudauberg, Stegersbach, Bocksdorf und Rauchwart;
2.Tobaj, Sankt Michael im Burgenland, Heugraben, Kukmirn, Rohr im Burgenland und Gerersdorf-Sulz;
3.Bildein, Eberau, Moschendorf, Strem, Heiligenbrunn, Großmürbisch, Inzenhof, Tschanigraben, Neustift bei Güssing, Kleinmürbisch und Güssing.
(7) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Jennersdorf werden in folgende zwei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1.Eltendorf, Heiligenkreuz im Lafnitztal, Mogersdorf, Königsdorf, Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf;
2.Jennersdorf, Weichselbaum, Sankt Martin an der Raab, Mühlgraben, Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach.
(1) Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und § 22 Abs. 1 und 2 Bgld. SEG 2023 werden in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
(2) Bei zusätzlichem Bedarf können durch die Landesregierung weitere Subregionen festgelegt werden.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte sind so zu gestalten, dass sie nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der am Stützpunkt vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Insbesondere hat die für einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehene Grundstücksfläche den Anforderungen der am Stützpunkt angebotenen Pflege- und Betreuungsstrukturen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bgld. SEG 2023 zu entsprechen.
(2) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte gliedern sich in Haupt- und Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe, im Leistungsangebot und den vorhandenen Räumlichkeiten.
(3) Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
(4) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen am Stützpunkt jederzeit gewährleistet werden kann.
(5) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(1) Der Dorfplatz soll - um ein möglichst alltagsnahes Zusammensein zu ermöglichen - als Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern dienen.
(2) Der Dorfplatz hat zumindest 30 Personen Platz zu bieten, über Sitzmöglichkeiten in ausreichender Anzahl sowie über eine Küchenzeile zu verfügen.
(3) Im Dorfplatz können nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Stützpunktleitung auch externe seniorenbezogene Veranstaltungen abgehalten werden.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben über
1.zumindest eine barrierefreie und behindertengerechte Toiletteneinheit,
2.zwei nach Geschlechtern getrennte Toiletteneinheiten sowie eine barrierefreie und behindertengerechte Nasszelle für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung und
zu verfügen.
(2) In den in Abs. 1 genannten Toiletteneinheiten sind jeweils Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
(3) Für das Pflege- und Betreuungspersonal ist eine Nasszelle vorzusehen.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben einen Aufenthaltsraum vorzusehen.
(2) Der Aufenthaltsraum dient als zentraler Mittelpunkt der Seniorentagesbetreuung der Förderung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten und kann zudem als Speiseraum für Tagesgäste genutzt werden.
(3) Der Aufenthaltsraum hat gleichzeitig Platz für maximal zwölf Seniorentagesgäste zu bieten.
(4) Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen, für notwendige Hilfsmittel und unterstützende Tätigkeiten von Pflege- und Assistenzpersonen sowie für Schränke zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln vorzusehen. Für eine sanitärhygienisch einwandfreie Ausstattung ist Sorge zu tragen.
(5) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aufenthaltsraum anzuschließen oder in den Aufenthaltsraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen hat in diesem Bereich mittels eines Geschirrspülers mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu erfolgen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche. Sie ist somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Seniorentagesgäste vorgesehen.
(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.
(2) Der Ruheraum ist mit Ruhesesseln für mindestens sechs Personen und mit einem Sichtfenster auszustatten.
Für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung ist eine Garderobe für zumindest zwölf Tagesgäste einzurichten. Es sind versperrbare Spinde in ausreichender Anzahl und nach Möglichkeit Sitzflächen vorzusehen.
Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben über Lagerräume zu verfügen, welche insbesondere zur Aufbewahrung von Desinfektions-, Putz- und Waschmitteln, Beschäftigungsutensilien für die Tagesgäste, Pflege- und Toilettenutensilien und Bürobedarf dienen.
(1) Der an den regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten einzurichtende Sozialraum hat über eine Teeküche mit einer Küchenzeile sowie über Sitzmöglichkeiten zu verfügen. Der Sozialraum dient dem Pflege- und Betreuungspersonal als Besprechungsraum sowie als Rückzugsort.
(2) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung eines Sozialraumes abgesehen werden. Sofern ein Sozialraum vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer für die Stützpunktleitung vorzusehen, welches zudem vom Pflege- und Betreuungspersonal für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.
(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, mit einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.
(3) Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten haben zusätzlich über eine Schlafgelegenheit für das Pflege- und Betreuungspersonal mit Rufbereitschaft zu verfügen.
(1) An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer für die Pflege- und Sozialberatung und die Community Nurse vorzusehen. Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen und Schränken in ausreichender Anzahl auszustatten, sodass auch Beratungen durchgeführt werden können.
(2) Das Dienstzimmer dient als Arbeitsplatz für die Pflege- und Sozialberatung sowie gegebenenfalls für eine am Pflege- und Betreuungsstützpunkt situierte Community Nurse.
(1) Die Einrichtung eines Behandlungsraumes an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist fakultativ. Ist ein solcher vorgesehen, so hat dieser zumindest über eine Behandlungsliege sowie einen Kasten zur Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien zu verfügen. Der Behandlungsraum hat allen sanitärhygienischen Standards zu entsprechen und ist mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern samt Abwurfbehältern auszustatten.
(2) Sofern ein Behandlungsraum auch an einem Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Jeder regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt hat zumindest fünf alternative Wohneinheiten zu umfassen.
(2) Eine der Wohneinheiten ist für das Pflege- und Betreuungspersonal, eine weitere Wohneinheit bei Bedarf für Menschen mit Behinderungen, die den Alltag überwiegend autonom bewältigen können, vorzusehen.
(3) Wohneinheiten, die Platz für eine einzelne Person bieten, haben jeweils eine Fläche von mindestens 40 m2, Wohneinheiten für zwei Personen jeweils eine Fläche von mindestens 60 m2 zu umfassen.
(4) Alle Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum inklusive Küchenzeile, einem Schlafraum und einem Abstellraum sowie einer Sanitäreinheit, welche barrierefrei auszustatten sind und allen sanitärhygienischen Standards zu entsprechen haben.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Wohneinheit für das Pflege- und Betreuungspersonal mit zwei Schlafräumen auszustatten.
(1) Für das Pflege- und Betreuungspersonal der Seniorentagesbetreuung gilt folgender Personalschlüssel:
(2) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für die Seniorentagesbetreuung richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 1 und der Anzahl der Tagesgäste. Es ist sicherzustellen, dass eine entsprechende personelle Ausstattung für zumindest gleichzeitig zwölf Tagesgäste im Sinne des § 3 Z 2 Bgld. SEG 2023 innerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. SEG 2023 vorliegt.
(3) Auf Basis von zwölf gleichzeitig anwesenden Tagesgästen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 2,66 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) vorzuliegen:
DGKP
max. 0,53
PFA/PA
mind. 0,93
Sonstiges Personal
mind. 1,2
Gesamt
2,66
(4) Für das Pflege- und Betreuungspersonal der mobilen Pflege und Betreuung gilt folgender Personalschlüssel:
(5) Der Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal für Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung richtet sich nach dem Personalschlüssel gemäß Abs. 4 und nach der Anzahl und dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Klientinnen und Klienten. Auf Basis von 80 zu betreuenden Personen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 5,97 VZÄ vorzuliegen:
DGKP
max. 1,49
PFA/PA
mind. 2,09
Sonstiges Personal
mind. 2,39
Gesamt
5,97
(6) Auf Basis von vier im Rahmen des Wohnen im Alter zu betreuenden Personen hat eine personelle Ausstattung von insgesamt 0,32 VZÄ Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG vorzuliegen.
(7) Für jede Region ist funktional eine Stützpunktleitung einzusetzen. Die Stützpunktleitung hat das Personal-, Qualitäts-, Hygiene- und Beschwerdemanagement sowie die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Auf Basis von 50 VZÄ Pflege- und Betreuungspersonal hat eine Stützpunktleitung im Ausmaß von 1 VZÄ vorzuliegen. Die Stützpunktleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügen, können die Funktion der Stützpunktleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Stützpunktleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.
(8) Für jede Region ist funktional eine Pflegedienstleitung einzusetzen. Die Pflegedienstleitung hat alle Angelegenheiten des Pflege- und Betreuungsaufwandes sowie die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Auf Basis von 50 VZÄ Pflege- und Betreuungspersonal hat eine Pflegedienstleitung im Ausmaß von 1 VZÄ vorzuliegen. Die Pflegedienstleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügen, können die Funktion der Pflegedienstleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von fünf Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.
(9) Für jede Region ist ein Rufbereitschaftsdienst für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter im Ausmaß von bis zu 2 VZÄ vorzusehen. Die Rufbereitschaft darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt ist. Das Beschäftigungsausmaß der Rufbereitschaft ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 1 bis 6 nicht zu berücksichtigen.
(10) Das Verwaltungspersonal hat die Stützpunktleitung zur Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten, zu unterstützen. Für jede Region ist Verwaltungspersonal bis zu einer Obergrenze von maximal 1,5 VZÄ einzusetzen.
(1) Für die unmittelbare Pflege und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister durch die Betriebsführerin oder den Betriebsführer zu überprüfen.
(3) Das übrige Personal hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen - insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen - Aufgaben zu erfüllen.
(4) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Landesregierung bei Bedarf auf Basis entsprechender Sachverständigengutachten - allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen – vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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