102.Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden
(XXII. Gp. IA 2222 AB 2259)
Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2023, wird wie folgt geändert:
In § 120c Abs. 4 wird nach der Wortfolge „einem Bescheid“ die Wortfolge „, einem Beschluss“ eingefügt.
Dem § 124 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 120c Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2023 tritt mit 1. November 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023, wird wie folgt geändert:
In § 157c Abs. 4 wird nach der Wortfolge „einem Bescheid“ die Wortfolge „, einem Beschluss“ eingefügt.
Dem § 162 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 157c Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2023 tritt mit 1. November 2015 in Kraft.“