LGBLA_BU_20240229_11•SEVESO III-Richtlinie, Anpassung
LGBLA_BU_20240229_11SEVESO III-Richtlinie, AnpassungGazette29.02.2024
11.Gesetz vom 22. Februar 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Baugesetz 1997, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz und das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert werden (XXII. Gp. RV 2334 AB 2348) [CELEX Nr. 32012L0018]
Gesetz vom 22. Februar 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Baugesetz 1997, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz und das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
(1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.
(2) Die Projektwerberin oder der Projektwerber hat dem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet für acht Wochen aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich der Anlage betroffen sind, kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
(3) Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland. Innerhalb der Auflagefrist haben die in Abs. 4 genannten Personen das Recht schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einzubringen. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.
(4) Parteistellung haben die Projektwerberin oder der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs betroffen sind, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, potentiell betroffene Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, erfüllen, sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß § 22a beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde.
(5) Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(6) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten gewahrt ist. Zudem darf das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Örtlichen Entwicklungskonzepten stehen. Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Seveso-Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
(7) Die Raumverträglichkeit im Sinne des Abs. 6 ist auch nach der Ansiedlung von Seveso-Betrieben sicherzustellen. Es ist die neuerliche Raumverträglichkeit gemäß Abs. 1 zu prüfen, wenn dies auf Grund von Änderungen von Seveso-Betrieben im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2012/18/EU, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt, erforderlich wird.
(8) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen und dgl. erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann.“
„(5) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist der festgelegte Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gemäß § 22a Abs. 8 im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen.“
§ 32 Abs. 6 entfällt.
§ 33 Abs. 3 Z 4 zweiter Satz lautet:
„In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß § 22a ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.“
In § 50 Abs. 3 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Für Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 34/2023 anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des § 47 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.“
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 22a, 32 Abs. 5, § 33 Abs. 3 Z 4, § 50 Abs. 3 Z 2 und § 56 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 32 Abs. 6.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:
In § 2 Abs. 11 Z 1 wird das Wort „jewieligen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
(1) Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Bauwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben, die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb sowie die wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung und sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt.
(3) Auf Grundstücken innerhalb des Auswirkungsbereichs eines bestehenden Seveso-Betriebs sind Neubauten sowie Zu- und Umbauten und bewilligungspflichtige Änderungen, wenn sie geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls zu bewirken, so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(4) Für Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 gelten folgende Bestimmungen:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 11 Z 1, § 18a und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„(4) Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 11/2024, dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.“
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13a folgender Eintrag eingefügt:
In § 5 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „genehmigungspflichtige“ durch das Wort „Genehmigungspflichtige“ ersetzt.
Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
Hinsichtlich der elektrizitätsrechtlich erforderlichen Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), sowie für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt § 18a Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß § 61 Abs. 1 ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.“
In § 47 Abs. 3 Z 1 lit. a und § 55 Abs. 5 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
In § 69 Abs. 3 Z 7 und 8 wird jeweils der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 69 Abs. 3 wird folgende Z 9 angefügt:
Dem § 69 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 und 4, § 13b, § 47 Abs. 3 Z 1, § 55 Abs. 5 und § 69 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 15a Öffentliche Konsultation und Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren“.
§ 15a entfällt.
Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 15a.“
Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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